26. März 2025
|
13:14
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Der Unterschied zwischen verstetigtem Gehalt (VG) und festem Gehalt ist allerding nicht ganz einfach nachzuvollziehen und insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn relevant.
Zunächst einmal ist zu sagen: Wenn in einem Arbeitsvertrag ein Betrag von 2.222 Euro monatlich bei einer 40 Stunden-Woche vereinbart ist, handelt es sich um ein Festgehalt, denn dieser Betrag wird jeden Monat fest bezahlt.
Wenn das Monatsgehalt deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn wäre weiterhin ein VG unerheblich. Ein VG ist regelmäßig nur relevant wenn es darum geht, ob der gesetzliche Mindestlohn eingehalten wird, oder nicht.
In dem von Ihnen zitierten Beitrag wird die Problematik verdeutlicht: In den meisten Fällen wird eine monatliche Vergütung vereinbart, unabhängig von der Zahl der Arbeitstage.
Daher kann es bei einem Gehalt am Rande des Mindestlohns zu Fällen kommen in denen der gesetzliche Mindestlohn – der einen Stundensatz festlegt – bei vielen Arbeitstagen im Monat unterschritten wird.
Dennoch wird dies grundsätzlich für zulässig gehalten, wenn das VG einen Stundenlohn ergibt, der zumindest längerfristig die Höhe des Mindestlohns oder darüber ergibt.
Ein vereinbartes VG wird dadurch erreicht, in dem im Arbeitsvertrag klar geregelt ist, daß die Gehaltshöhe unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage des jeweiligen Monats gleichbleibend gezahlt wird.
Mit anderen Worten: Wenn im Arbeitsvertrag klar zum Ausdruck kommt, daß durch ein entsprechendes VG der Betrag von 2.222 Euro monatlich unabhängig von der konkreten Anzahl der monatlichen Arbeitstage gezahlt wird, dann wird ein VG angenommen, das die Voraussetzungen des Mindestlohns erfüllt.
In diesem Fall geht man davon aus, daß durch diese Regelung die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes eingehalten werden, da sich auf das Jahr gesehen Monate mit weniger Arbeitstagen und Monate mit mehr Arbeitstagen ausgleichen und eine kurzfristige Unterschreitung in einem Monat unerheblich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt