Fenster mit falschen Gläsern geliefert

28. September 2020 11:04 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Fenster mit falschen Gläsern geliefert

Guten Tag,

wir haben ein folgendes Problem. Wir haben 2016 Fenster für unsere Haussanierung bestellt inkl. Einbau zum Festpreis. Als die Fenster ankamen stellte sich heraus, dass die Gläser in den Fenstern nicht die bestellten sind. Wir haben uns mündlich mit dem Handwerker darauf geeinigt, dass er die Gläser auf seine Kosten ersetzt. Bis heute schiebt der Handwerker die Sache vor sich her und vertröstet uns.. er hat bisher nicht geliefert. Den Einbau der Fenster zum ausgemachten Festpreis hat er übrigens verweigert. Dies hat uns ebenfalls so einige Umstände gemacht und auch Zusatzkosten verursacht. Wert alleine der Fenstergläser inkl. Einbau und Entsorgung der Alten beläuft sich auf ca. 4 T€.

Welche Möglichkeiten gibt es für uns ? Gilt in diesem Fall: "die 5jährige Gewährleistung aus §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB" ??

Besten Dank und Grüße
28. September 2020 | 13:04

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:

Meiner Ansicht nach handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Werkvertrag, da Sie nicht nur die Fenster bestellt haben, sondern auch deren Einbau, sowie Ausbau der alten Fenster und deren Entsorgung.

Die von Ihnen erwähnte Vorschrift bezieht sich lediglich auf Kaufverträge.


Die Verjährungsfrist bei Werkverträgen bzgl. eines Bauwerks bestimmt sich nach § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB:

„§ 634a Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,

2.in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und

3.im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist."


Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt daher 5 Jahre.

Bei der Lieferung von falschen Fenstern handelt es sich um einen Sachmangel.

Daher haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung.

Bisher wurde offensichtlich alles nur mündlich besprochen.

Daher würde ich Ihnen empfehlen den Unternehmer nunmehr nachweisbar schriftlich – per Einschreiben/Einwurf – unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern und den Einbau der vertraglich vereinbarten Fenster einzufordern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt







ANTWORT VON

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