Fenster einbauen ohne Baugenehmigung?

4. Juni 2014 17:12 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


09:59

Zusammenfassung

Brauche ich eine Baugenehmigung, wenn ich in meinem über 100 Jahre altem Haus neue Fenster einbauen will?

Sie können Fenster an sich baugenehmigungsfrei einbauen. Da aber die Baumaßnahmen dennoch den Vorschriften entsprechen müssen, wäre es dennoch ratsam, dass Sie den Einbau durch ein Fachunternehmen durchführen lassen und dies durch das Bauamt abklären lassen.

Baurecht Sachsen: Habe am Haus (über 100 Jahre alt) eine schöne Südseite - mit ganz wenigen Fenstern, die in den 70ern eingebaut wurden. Bis 1945 hat da ein Nachbarhaus unmittelbar daneben gestanden, jetzt ist da eine Privatstraße und daneben ein Parkplatz.

Das Haus ist vierstöckig und 18 m hoch, also grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Brauche ich eine Baugenehmigung, wenn ich weitere Fenster einbauen will?

4. Juni 2014 | 18:31

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen sind zwar nach § 60 Abs. 1 Nr. 11 c baugenehmigungsfrei, aber wegen der Abstandsflächen-, Brandschutz- und ggf. Bebauungsplanregelungen (und ggf. andere gemeindliche Satzungen) würde ich das nur durch ein Fachunternehmen nach Abklärung mit dem Bauamt ausführen lassen.

Denn auch verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Dieses lässt sich nicht unbedingt immer einfach erblicken.

Ansonsten sollte dieses aber grundsätzlich vereinfacht möglich sein, da Nachbarschaftsbelästigungen ausfallen dürften.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2014 | 09:40

Danke für die Antwort.
Nachfrage: § 60 Abs. 1 Nr. 11 c welchen Gesetzes? In der Sächsischen Bauordnung gibt es in § 60 keine Nummer 11, im BauGB auch nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2014 | 09:59

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Entschuldigung, ich habe dieses tatsächlich fälschlicherweise aus der Bauordnung Sachsen-Anhalt entnommen:

Die richtige und inhaltsgleiche Norm lautet § 61 Abs. 1 Nr. 11 c.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt



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