Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen sind zwar nach § 60 Abs. 1 Nr. 11 c baugenehmigungsfrei, aber wegen der Abstandsflächen-, Brandschutz- und ggf. Bebauungsplanregelungen (und ggf. andere gemeindliche Satzungen) würde ich das nur durch ein Fachunternehmen nach Abklärung mit dem Bauamt ausführen lassen.
Denn auch verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Dieses lässt sich nicht unbedingt immer einfach erblicken.
Ansonsten sollte dieses aber grundsätzlich vereinfacht möglich sein, da Nachbarschaftsbelästigungen ausfallen dürften.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für die Antwort.
Nachfrage: § 60 Abs. 1 Nr. 11 c welchen Gesetzes? In der Sächsischen Bauordnung gibt es in § 60 keine Nummer 11, im BauGB auch nicht.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Entschuldigung, ich habe dieses tatsächlich fälschlicherweise aus der Bauordnung Sachsen-Anhalt entnommen:
Die richtige und inhaltsgleiche Norm lautet § 61 Abs. 1 Nr. 11 c.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt