Fehlerhafter Sofortkaufpreis des Verkäufers bei ebay
26. April 2006 23:57
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Preis:
30€
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Internetauktionen
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Sehr geehrtes frag-einen-anwalt Team,
Ich habe Gestern eine Spielkonsole im Wert von ca. 440 Euro für einen Euro per Sofortkauf gekauft. Der Verkäufer behauptete nach knapp fünf Minuten er sei Opfer eines Hacker-Angriffs geworden, und der Kauf sei ungültig. Daraufhin habe ich ihn in E-Mails so sehr in Bedrängnis gebracht das er von einer Geschichte zur nächsten wechselte. Letzendlich gab er nach einer Stunde und 45 Minuten zu das es ein Irrtum gewesen sei, und das er mir die Konsole für 440, aber nicht für einen Euro verkauft. Wie sehen Sie die Situation, wie soll ich mich verhalten?
Mit freundlichen Grüßen und schon mal vielen Dank,
vigor1987
Eingrenzung vom Fragesteller
27. April 2006 | 00:11
Ich habe eine Spielkonsole im Wert von ca. 440 Euro für 1 Euro per Sofortkauf gekauft. Der Verkäufer behauptete nach ca. fünf Minuten er sei Opfer eines Hackers geworden, und der Kauf sei ungültig. Daraufhin habe ich ihn in E-Mails so sehr bedrängt das er von einer Geschichte zur nächsten wechselte. Nach einer Stunde und 45 Minuten schrieb er das es ein Irrtum gewesen sei, und das er mir die Konsole für 440, aber nicht für 1 Euro verkauft. Was sagen Sie dazu?
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Das Angebot für einen € war verbindlich, Sie haben durch die Annahme des Angebotes einen wirksamen Kaufvertrag hergestellt. (Vgl. in einem sehr ähnlichen Fall AG Moers - PKW-Anhänger für ein €).
Jedoch kann der Verkäufer den Vertrag wirksam wegen Irrtums anfechten. Wenn ich Sie richtig verstanden haben, hat er Ihnen gegenüber erklärt, daß es sich um einen Irrtum gehandelt hat und er deswegen den Kaufvertrag nicht erfüllen wolle. Damit hat er den Vertrag wirksam angefochten, dieser ist damit nichtig.
Folglich können Sie die Spielkonsole leider nicht für 1 € erwerben. Schreiben Sie am besten eine kurze Mail, daß Sie die Anfechtung akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber