Sehr geehrte(r) Fragesteller(-in),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Bitte haben Sie zunächst ein gewisses Verständnis dafür, dass ich mir hinsichtlich des evt. Fehlverhaltens eines Kollegen hier eine gewisse Zurückhaltung auferlege, solange ich die streitgegenständlichen Unterlagen nicht einsehen und mir dadurch ein fundiertes Urteil erlauben kann. Allerdings legt der von Ihnen mitgeteilte Sachverhalt ein schadensersatzpflichtiges Anwaltsverschulden Ihres ersten Anwalts sehr nah.
Sicher ist aber zunächst einmal, dass die Rechtsanwaltskammer hier für einen Regress falscher Ansprechpartner ist. Die Kammer hat nur die Aufgabe, Beschwerden über Anwälte nachzugehen und hier evt. Maßnahmen gegenüber dem Anwalt zu ergreifen. In diese Richtung scheint sie ja auch iniativ geworden zu sein.
Richtiger „Ansprechpartner“ für Ihre Forderungen ist die Haftpflichtversicherung Ihres ersten Anwalts, wenn diesem gegenüber nicht direkt vorgegangen werden kann oder soll.
Hier sollten Sie mit Ihrem nunmehrigem Anwalt noch einmal die weitere Vorgehensweise besprechen. Die von Ihnen zitierte Stellungnahme der Allianz – es käme auf die Zahlungsunfähigkeit Ihrer Ex-Frau an- ist angesichts der wohl vorliegenden Fristversäumnisse und anderen Unregelmäßigkeiten so ersichtlich nicht zutreffend.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Bitte haben Sie zunächst ein gewisses Verständnis dafür, dass ich mir hinsichtlich des evt. Fehlverhaltens eines Kollegen hier eine gewisse Zurückhaltung auferlege, solange ich die streitgegenständlichen Unterlagen nicht einsehen und mir dadurch ein fundiertes Urteil erlauben kann. Allerdings legt der von Ihnen mitgeteilte Sachverhalt ein schadensersatzpflichtiges Anwaltsverschulden Ihres ersten Anwalts sehr nah.
Sicher ist aber zunächst einmal, dass die Rechtsanwaltskammer hier für einen Regress falscher Ansprechpartner ist. Die Kammer hat nur die Aufgabe, Beschwerden über Anwälte nachzugehen und hier evt. Maßnahmen gegenüber dem Anwalt zu ergreifen. In diese Richtung scheint sie ja auch iniativ geworden zu sein.
Richtiger „Ansprechpartner“ für Ihre Forderungen ist die Haftpflichtversicherung Ihres ersten Anwalts, wenn diesem gegenüber nicht direkt vorgegangen werden kann oder soll.
Hier sollten Sie mit Ihrem nunmehrigem Anwalt noch einmal die weitere Vorgehensweise besprechen. Die von Ihnen zitierte Stellungnahme der Allianz – es käme auf die Zahlungsunfähigkeit Ihrer Ex-Frau an- ist angesichts der wohl vorliegenden Fristversäumnisse und anderen Unregelmäßigkeiten so ersichtlich nicht zutreffend.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
Rückfrage vom Fragesteller
22. Juni 2005 | 23:28
Vielen Dank für die prompte Beantwortung Herr Dr. Schimpf!
Nur noch eine Nachfrage zur Klärung:
Kann die Haftpflichtversicherung des 1.Anwaltes von mir verlangen, daß ich einen Nachweis über die Zahlungsfähigkeit meiner Exfrau im Laufe der letzten 8 Jahre erbringe ?
Nach solanger Zeit, wie soll so etwas gehen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Juni 2005 | 03:23
Guten Morgen,
auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts meine ich: Nein.
Denn zum einen müssen Sie auch in einem Haftpflichtprozess nur das unter Beweis stellen, was Ihnen vernünftigerweise zumutbar ist. Zum anderen sehe ich nicht recht, warum es bei der von Ihnen geschilderten, recht offensichtlichen Pflichtverletzung hierauf kausal ankommen soll.
Mit freundlichen Grüssen
RA Schimpf