17. November 2020
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15:56
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (E-mail, Fax oder Telefon) verwenden.
Insoweit wird es bei Ihnen zunächst auf die Frage ankommen wann genau der Vertrag mit dem Makler zustande gekommen ist. An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nämlich bereits dann, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zum Unternehmer, hier also zu Ihrem Makler hatte, vgl. BGH, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI%20ZR%20160/17" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17: Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwe...">XI ZR 160/17</a>. Ein Fernabsatzvertrag kann hier also nur angenommen werden, wenn der Maklervertrag bereits vor dem Besichtigungstermin und ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde (und nicht erst durch Unterzeichnung der "Besichtigungserklärung").
Soweit hier wir hier einen Vertragsschluss per Telefon unterstellen, so gilt grundsätzlich, dass ein Maklervertrag der per E-Mail oder über das Telefon geschlossen wurde ein Fernabsatzgeschäft darstellt und daher auch grundsätzlich widerrufen werden kann. Bei Vorliegen eines wirksamen und fristgerechten Widerrufs bräuchten Sie, trotz Kauf der Immobilie, auch nicht die Maklerprovision bezahlen, vgl. BGH, Az.: I ZR 30/15; I ZR 68/15.
Wenn wir also einen vorzeitigen Vertragsschluss annehmen und weder in den AGB des Exposees noch durch entsprechende Verlinkung eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist, dann wäre auch noch ein Widerruf möglich, da die Widerrufsfrist ohne Belehrung erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss zum Auslauf käme.
Insgesamt deuten Ihre Ausführungen jedoch darauf hin, dass es erst nach dem persönlichen Kontakt im Rahmen des Besichtigungstermins durch Unterzeichnung der Besichtigungserklärung zu einem Vertragsschluss kam. Soweit dies zuträfe würde ein Widerruf leider ausscheiden.
Ein Haustürgeschäft dürfte hingegen nicht in Betracht kommen. Ein solches kann angenommen werden, wenn ein Unternehmer und ein Verbraucher einen entgeltlichen Vertrag im Rahmen einer sog. „Haustürsituation" abgeschlossen haben. Eine solche „Haustürsituation" liegt zwar nicht ausschließlich vor der eigenen Wohnungs- oder Haustür vor, bedarf jedoch in jedem Falle eine situative Überrumplung. Dies wäre im Rahmen eines Besichtigungstermins nicht der Fall, da der Abschluss eines Maklervertrages in einer solchen Situation regelmäßig nicht überraschend erscheint.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mikio Frischhut