24. Juli 2012
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14:03
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst ist ihr Arbeitgeber - bei Vorliegen der Voraussetzungen -berechtigt, die Vorlage einer AU-Bescheinigung zu verlangen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz darf der Arbeitgeber dies - sofern keine andere Regelung im Arbeitsvertrag besteht - schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens verlangen. Die Klausel in Ihrem Vertrag ist insoweit unproblematisch wirksam.
Dies vorangeschickt stehen Ihre Chancen, sich gegen eine fristlose Kündigung erfolgreich zu wehren, nicht schlecht. Sie sollten aber umgehend entsprechend handeln. Dazu die folgenden Anmerkungen:
1.
Sofern Sie Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzen, führt dies zunächst zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber, in etwa so wie bei der gelben Karte im Fussball. Nur wenn durch die Pflichtverletzung dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unmöglich ist kommt auch eine ausserordentliche fristlose Kündigung in Betracht, vergleichbar der roten Karte bei grobem Foulspiel.
2.
Bei Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nach Ansicht der Rechtsprechung eine fristlose Kündigung dann wirksam sein, wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde und der Mitarbeiter daraufhin weiter keinerlei Reaktion zeigt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012, Az. 10 Sa 593/11). Dies könnte dann als hartnäckiger verstoss ausgelegt werden.
3.
Das unentschuldigte Entfernen ohne Rücksprache ist ebenso nicht in Ordnung, aber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für sich genommen sicher kein Grund für eine fristlose Kündigung.
4.
Für Sie spricht aber dass Sie nach zwei Tagen zunächst wieder an die Arbeit gehen wollten und in diesem Falle ja auch keine AU-Bescheinigung gebraucht haben/hätten.
Folgendes ist daher hier zu raten:
Sie sollten zunächst unbedingt versuchen einen Nachweis dafür zu beschaffen dass Sie die ersten beiden Tage arbeitsunfähig waren. Wenn der Arzt diesen Nachweis führen könnte, wäre dies natürlich das Beste. Aber auch andere Beweise, wie etwa die Aussage Angehöriger, dass dieselbe Krankheit schon vorlag, wären hilfreich.
Zudem sollten Sie sich umgehend mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und die angesprochenen Beweise für die schon länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Ferner sollten Sie ausdrücklich so argumentieren, dass Sie deshalb nicht beim Arzt waren weil Sie ja alles versucht haben am dritten Tage wieder zu arbeiten und in diesem Falle keine Bescheinigung gebraucht hätten. Eine Entschuldigung für das eigenmächtige Fernbleiben wäre ebenfalls taktisch von Vorteil.
In diesem Falle wäre meines Erachtens lediglich eine Abmahnung für das eigenmächtige Fernbleiben rechtens, gegen eine Kündigung hätten Sie gute Chancen. Ob der Arbeitgeber letztlich tatsächlich kündigt hat immer auch mit der Vorgeschichte zu tun und damit ob er den Arbeitnehmer ohnehin kündigen will. Sofern Sie jetzt unverzüglich aktiv werden und die Punkte so ausräumen wie oben dargestellt sollten Sie die besseren Karten haben.
Abschließend weise ich darauf hin dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig andern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Winkler