Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Beurteilung der Sache ist zwischen zivilrechtlicher und der strafrechtlichen Behandlung zu differenzieren.
Zivilrechtlich kann der Baumarkt eine Fangprämie verlangen, die allerdings im Verhältnis zu dem gestohlenen Gut angemessen sein muß. Eine Fangprämie von damals umgerechnet 25,00€ ist von der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden
[BGH, Urteil vom 06.11.1979 (Az.: VI ZR 254/77)].
Als Anspruchsgrundlage werden § 823 Abs. I & Abs. II BGB i.V.m. § 242 Abs. I StGB genannt, also ein Schadensersatzanspruch.
Daher ist der Nachweis des versuchten Diebstahls an sich erforderlich. Daher könnte das Bezahlen der Fangprämie als ein indirektes Eingeständnis der Tat gewertet werden. Das hat aber strafrechtlich keine Relevanz.
Vermeintliche Ladendiebe sind gegenüber dem Kaufhaus oder von diesem eingesetzten Detektiven nicht zu Angaben verpflichtet, welche die Tat oder ihre Person betreffen.
Die Polizei ist berechtigt und verpflichtet, die Personalien von Straftätern zu ermitteln und die zu deren Identifizierung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Zu Angaben zur behaupteten Tat ist niemand verpflichtet, die Aussage kann verweigert werden, was im Strafverfahren nicht zum Nachteil ausgelegt werden darf.
Ihr Bruder hat also das Recht, die Aussage zu verweigern und sollte das auch tun, bis er einen Rechtsanwalt konsultiert hat.
Insoweit hat sich Ihr Bruder richtig verhalten, indem er das Protokoll der Polizei mit einem Hinweis versehen hat, dass die Aussage verweigert wird.
Das nutzt aber natürlich nichts, wenn er jetzt einen Strafbefehl akzeptieren will, der bei Taten mit geringer krimineller Energie nach vorläufiger Würdigung nach Aktenlage ergehen kann.
Er beinhaltet das Angebot der Staatsanwaltschaft, indirekt und ohne Hauptverhandlung ein Geständnis abzugeben.
Da ihr Bruder nicht vorbestraft ist, ist es wahrscheinlich, dass ein Strafbefehl ergeht. Dann kommt aber der Umstand nicht zum Tragen, dass Ihr Bruder z.Zt. wegen einer Depressionen beim Psychiater in Behandlung ist.
Die psychiatrische Behandlung könnte zwar möglicherweise die Schuldunfähigkeit begründen. Es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass das Gericht im Ergebnis zu einer solchen Einschätzung kommt. Keinesfalls aber, ohne eine Hauptverhandlung durchzuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre Antwort. Er hatte nicht vor einen Anwalt zu konsultieren. Er wollte es in dem Sinne mit schweigen „aussitzen" bis der Strafbefehl kommt. Im Protokoll der Polizei wurde auch vermerkt das er mit einer Einstellung gegen Geldauflage einverstanden wäre, aber davon geht er in diesem Fall nicht aus.
Verstehe ich richtig das er einen Strafbefehl erwarten kann wenn er weiter schweigt? Wenn er diesen dann zahlt ist es somit ein indirektes Geständnis auch ohne vorherige Aussage?
Wäre eine Einstellung mit Geldauflage vorstellbar, wenn er in den sauren Apfel beißt und ein Entschuldigungsschreiben an den Baumarkt schreibt und die Tat bei der Polizei einräumt?
Danke
Eine Einstellung gegen Auflage werden Sie ohne Rechtsanwalt nicht erhalten und ohne Kenntnis der Akte nicht erreichen können.