Familiennachzug eines minderjährigen Kindes mit Schengen Visum

18. Juni 2015 09:06 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


13:39
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bereits gelesen, dass es zum Familiennachzug eines Kindes aus der Ukraine eigentlich eines entsprechenden Visums bedarf. Aufgrund der aktuellen Lage möchte ich aber dennoch meinen Fall schildern.

Ich bin Deutscher und habe im November 2014 meine ukrainische Frau in Dänemark geheiratet. Ihr 12 jähriges Kind lebt derzeit noch in der Ukraine. Dort wurde ein Anwalt beauftragt, den Familiennachzug des Kindes zu organisieren. Bei der Beantragung eines entsprechenden Visums für den Familiennachzug hat sich jetzt das roblem ergeben, dass das Sorgerecht noch bei meiner Frau und ihrem geschiedenen Mann liegt. Dieser möchte einer Ausreise nicht zustimmen. Deshalb hat der ukrainische Anwalt gefragt, ob es möglich ist, ein Schengen-Visum unter bestimmten Umständen dann in Deutschland bei der Ausländerbehörde umschreiben zu lassen, so dass das Kind danach eine längerfristige Aufentahltsgenehmigung erhalten könnte.
Meine Frau hat derzeit eine Aufenthaltserlaubnis bis Ende 2014 und besucht gerade den obligatorischen Integrationskurs.

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Mit freundlichen Grüsse
18. Juni 2015 | 09:26

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
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E-Mail: info@kanzlei-grueneberg.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Vorhaben wird nicht zu realisieren sein.

Vor allem wird es nicht möglich sein, die Aufenthaltserlaubnis für das Kind auch in Deutschland zu erhalten, wenn weder das alleinige Sorgerecht bei Ihrer Ehefrau noch die Zustimmung des Vaters vorliegt. Denn für die Familienzusammenführung ist dies unumgänglich (§ § 32 Abs. 3 AufenthG).

Reist das Kind ohne entsprechendes nationales Visum ein, dann scheitert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 AufenthG.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juni 2015 | 11:42

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Eine Frage habe ich noch. Ich habe gelesen, dass die Ausländerbehörde ein Schengen-visum in ein nationales Visum "umschreiben" kann, wenn der Ausländer schon in Deutschland ist und sich besondere Umstände ergeben haben, wenn er bereits in Deutschland ist. Können Sie mir das erklären, was das beispielsweise für Umstände sein könnten?

Vielen Dank

Freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2015 | 13:39

Dies wäre der Fall, wenn zunächst ein Visum einmal als Schengenvisum verlängert worden ist, dann erst kommt die Verlängerung als nationales Visum in Frage.

So wird in der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG dazu folgendes ausgeführt:

Eine weitere Verlängerung für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kommt nach Absatz 3 Satz 3 entsprechend
dem Verweis auf Absatz 1 Satz 2 nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht.
Durch die Verlängerung über drei Monate hinaus darf das Schengen-Visum nach den Regelungen des SDÜ nicht mehr als Schengen-Visum bezeichnet werden. Es wird als nationales Visum („D"-Visum) auf dem einheitlichen Sichtvermerk verlängert.

Nur weil man den Antrag im Ausland nicht stellen will (aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten) berechtigt m.E. nicht zur Verlängerung.

ANTWORT VON

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