Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Vorhaben wird nicht zu realisieren sein.
Vor allem wird es nicht möglich sein, die Aufenthaltserlaubnis für das Kind auch in Deutschland zu erhalten, wenn weder das alleinige Sorgerecht bei Ihrer Ehefrau noch die Zustimmung des Vaters vorliegt. Denn für die Familienzusammenführung ist dies unumgänglich (§ § 32 Abs. 3 AufenthG).
Reist das Kind ohne entsprechendes nationales Visum ein, dann scheitert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 AufenthG.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Eine Frage habe ich noch. Ich habe gelesen, dass die Ausländerbehörde ein Schengen-visum in ein nationales Visum "umschreiben" kann, wenn der Ausländer schon in Deutschland ist und sich besondere Umstände ergeben haben, wenn er bereits in Deutschland ist. Können Sie mir das erklären, was das beispielsweise für Umstände sein könnten?
Vielen Dank
Freundliche Grüsse
Dies wäre der Fall, wenn zunächst ein Visum einmal als Schengenvisum verlängert worden ist, dann erst kommt die Verlängerung als nationales Visum in Frage.
So wird in der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG dazu folgendes ausgeführt:
Eine weitere Verlängerung für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kommt nach Absatz 3 Satz 3 entsprechend
dem Verweis auf Absatz 1 Satz 2 nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht.
Durch die Verlängerung über drei Monate hinaus darf das Schengen-Visum nach den Regelungen des SDÜ nicht mehr als Schengen-Visum bezeichnet werden. Es wird als nationales Visum („D"-Visum) auf dem einheitlichen Sichtvermerk verlängert.
Nur weil man den Antrag im Ausland nicht stellen will (aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten) berechtigt m.E. nicht zur Verlängerung.