16. Januar 2013
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20:30
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in jedem EU-Land und damit auch Deutschland.
Familienangehörige der Unionsbürger haben grundsätzlich das Recht dazu, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Dem Ehegatten eines EU-Ausländers ist eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
2.
Für den Ehegattennachzug benötigte Ihre Frau früher ein Visum, was in Brasilien beantragt werden konnte; die dortige deutschen Auslandsbehörden arbeiten sodann nach der Antragstellung mit der Ausländerbehörde Ihres zukünftigen Wohnorts in München zusammen.
Seit dem 01.01.2009 können aber brasilianische Staatsangehörige, auch wenn sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, ohne Visum nach Deutschland einreisen, sofern es sich um einen Aufenthaltszweck wie den Ehegattennachzug handelt, worauf auch die deutsche Botschaft in Brasilien hinweist.
Sie sollten daher die Sache allein mit der deutschen Ausländerbehörde abklären können.
3.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann in der Tat versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
Das heißt, der Lebensunterhalt müsste gesichert sein.
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben daher nur das Recht auf Einreise/Aufenthalt in einem EU-Land, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
4.
Sie sollten unter diesen Umständen jedenfalls in Bezug auf den letzteren Punkt weitere anwaltliche Beratung einholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg