Familiennachzug aus dem Ausland

16. Januar 2013 19:57 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,
Ich bin niederländischer Staatsangehöriger (nur holländischer Pass) und habe lange in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Seit 1997 lebe ich in Brasilien und plane jetzt, 2013, eine Rückkehr nach München.
Ich habe vorher nie in Deutschland gelebt, bzw. gearbeitet.
Ich werde im April 2013 nach Deutschland kommen, meine Frau wird 2-3 Monate später nachreisen.
Ich bin seit August 2003 mit einer Brasilianerin verheiratet. Die Ehe wurde in Brasilien geschlossen. Wir haben keine Kinder.
Die Voraussetzungen für Familiennachzug (gemäss Auswärtigem Amt) klingen für mich sehr wirr und kompliziert. Ich benötige hier unbedingt transparente „Aufklärung".
Welche Unterlagen brauchen wir? Bekommt sie eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis? Ist ihre Aufenthaltsgenehmigung (als Ehefrau) begrenzt gültig oder wird sie mir als EU-Bürger gleichgestellt?
In München z.B. sagt man mir, ich müsse das Visum für meine Frau in Brasilien regeln. In Brasilien, auf dem deutschen Konsulat, sagt man mir, ich müsse das Visum in Deutschland regeln. Zu allen anderen Details weiss keiner so richtig Bescheid.
Meine Frau war schon mehrmals in Europa. Sie besitzt Deutsch-Grundkenntnisse. Erster acht-wöchiger Deutschkurs (Stufe A1) erfolgte im Frühling.
Ich selber werde einen Vorbereitungskurs zur IHK-Prüfung absolvieren (Mai-Oktober) um das Diplom als Hotelfachmann nachzuholen. Ich werde also (vorerst) nicht berufstätig sein und kein Einkommen haben.
Die Wohnsituation ist noch nicht zufriedenstellend geklärt. Ein vorübergehendes Unterkommen wäre bei meiner Schwester oder Freunden möglich.
Ist die Einreise meiner Frau unter den obengenannten Umständen problematisch? Muss ich finanzielle Mittel nachweisen?
Ist es ratsam, für diese Prozedur einen Rechtsanwalt beizuziehen, der sich mit Familiennachzug auskennt und damit alles korrekt und ohne langwierige Umwege abläuft? Empfehlungen?
Wie ist grundsätzlich meine Stellung als niederländischer EU-Bürger in Deutschland?
Eine meiner Schwestern und meine hilfsbedürftige Mutter (84) leben seit 1974 in München. Beide haben die niederländische Staatsangehörigkeit. Eine weitere Schwester lebt in Berlin und besitzt nebst der niederländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Besten Dank für Ihre erste Hilfe.
16. Januar 2013 | 20:30

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in jedem EU-Land und damit auch Deutschland.

Familienangehörige der Unionsbürger haben grundsätzlich das Recht dazu, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Dem Ehegatten eines EU-Ausländers ist eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

2.
Für den Ehegattennachzug benötigte Ihre Frau früher ein Visum, was in Brasilien beantragt werden konnte; die dortige deutschen Auslandsbehörden arbeiten sodann nach der Antragstellung mit der Ausländerbehörde Ihres zukünftigen Wohnorts in München zusammen.

Seit dem 01.01.2009 können aber brasilianische Staatsangehörige, auch wenn sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, ohne Visum nach Deutschland einreisen, sofern es sich um einen Aufenthaltszweck wie den Ehegattennachzug handelt, worauf auch die deutsche Botschaft in Brasilien hinweist.

Sie sollten daher die Sache allein mit der deutschen Ausländerbehörde abklären können.

3.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann in der Tat versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

Das heißt, der Lebensunterhalt müsste gesichert sein.
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben daher nur das Recht auf Einreise/Aufenthalt in einem EU-Land, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

4.
Sie sollten unter diesen Umständen jedenfalls in Bezug auf den letzteren Punkt weitere anwaltliche Beratung einholen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...