Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist das Problem der drohenden Abschiebung Ihres Freundes damit nicht gelöst. Zwar dürfen Sie beide hier in Deutschland heiraten (wenn alle nötigen Unterlagen dafür vorliegen), aber Ihre Heirat hat keine Auswirkung auf Ihren jeweiligen Aufenthaltsstatus. Erforderliche Unterlagen sind:
Gültiger Reisepass / Personalausweis / amtlicher Ausweis
Nachweis der Staatsangehörigkeit (i.d.R. durch den Ausweis)
Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes oder die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgericht im Bereich des zuständigen Standesantes
Aufenthaltsbescheinigung
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Ggf. Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk oder zusätzlich Auflösungsurteil / Sterbeurkunde
(Ausländische Urkunden sind zusammen mit einer deutschen Übersetzung und ggf. Beurkundung vorzulegen.)
Nur wenn ein Ausländer einen deutschen Staatsbürger heiratet, erlangt er meist einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf drei Jahre befristet ist. (Eine Einbürgerung erfolgt bei der Eheschließung für den Ausländer auch dann nicht automatisch, die Voraussetzungen für solch eine Einbürgerung sind allerdings erleichtert.)
Da Sie aber beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, hat eine Ehe für Sie keine Bedeutung für die Aufenthaltsbewilligung.
Es tut mir sehr leid, dass ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann.
Freundliche Grüße!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist das Problem der drohenden Abschiebung Ihres Freundes damit nicht gelöst. Zwar dürfen Sie beide hier in Deutschland heiraten (wenn alle nötigen Unterlagen dafür vorliegen), aber Ihre Heirat hat keine Auswirkung auf Ihren jeweiligen Aufenthaltsstatus. Erforderliche Unterlagen sind:
Gültiger Reisepass / Personalausweis / amtlicher Ausweis
Nachweis der Staatsangehörigkeit (i.d.R. durch den Ausweis)
Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes oder die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgericht im Bereich des zuständigen Standesantes
Aufenthaltsbescheinigung
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Ggf. Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk oder zusätzlich Auflösungsurteil / Sterbeurkunde
(Ausländische Urkunden sind zusammen mit einer deutschen Übersetzung und ggf. Beurkundung vorzulegen.)
Nur wenn ein Ausländer einen deutschen Staatsbürger heiratet, erlangt er meist einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf drei Jahre befristet ist. (Eine Einbürgerung erfolgt bei der Eheschließung für den Ausländer auch dann nicht automatisch, die Voraussetzungen für solch eine Einbürgerung sind allerdings erleichtert.)
Da Sie aber beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, hat eine Ehe für Sie keine Bedeutung für die Aufenthaltsbewilligung.
Es tut mir sehr leid, dass ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann.
Freundliche Grüße!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin