24. April 2007
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17:54
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ihre Frage ist bereits veröffentlicht worden, ebenso hat die Beantwortung nach den Nutzungsbedingungen dieser Plattform öffentlich zu erfolgen – Ihre Daten bleiben dabei aber selbstverständlich anonym.
Wenn Falschangaben in anwaltlichen Schriftsätzen getätigt worden sind, könnte ein (versuchter) Prozessbetrug vorliegen. Dies aber nur dann, wenn bewusst wahrheitswidrig vorgetragen worden ist. Wegen dieses möglichen Deliktes steht es Ihnen frei, eine Strafanzeige zu erstatten, wobei Sie sich des möglicherweise strafbaren Sachverhaltes aber im Hinblick auf etwaige falsche Verdächtigung sicher sein sollten, da die Gefahr besteht, dass der Anwalt Sie deswegen seinerseits anzeigt. Zudem ist denkbar, dass seine Darstellung von Ihnen die Tatbestände der üblen Nachrede oder gar Verleumdung erfüllt.
Wegen dieser beiden Delikte könnte Ihnen über § 823 Abs. 2 BGB auch ein Schadenersatzanspruch zustehen.
Zur abschließenden Beurteilung Ihrer Ansprüche und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen ist die Detailkenntnis des Vorgangs inkl. aller Schriftsätze erforderlich. Ich rate Ihnen daher, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt