Falsche eidesstattliche Versicherung gewaltschutzgesetz einstweilige Verfügung

| 20. Januar 2022 20:23 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

Partei A bewirkt ein Annäherungsverbot gegen Partei B beim zuständigen Familiengericht. Wogegen B nicht vorgeht. Das Annäherungsverbot ist berechtigt/glaubhaft gemacht.

Partei A zeigt im weiteren einen/mehrere Verstöße gegen die Verordnung beim Familiengericht schriftlich unter einer eidesstattlichen Versicherung an.

Das Gericht bittet B um schriftliche Stellungnahme. Die Vorwürfe können objektiv eindeutig und beweissicher widerlegt werden und ein Vorsatz glaubhaft gemacht werden.

A macht sich also der falschen Versicherung an Eides statt nach 156 stgb strafbar.

Bestraft und ermittelt das Gericht gegen A von Amts wegen, oder ist eine Anzeige von B nötig?

Vielen Dank für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Falsche eidesstattliche Versicherung gem. § 156 StGB ist kein Antragsdelikt, daher wird von Amts wegen ermittelt.

Das Familiengericht ermittelt und bestraft allerdings mangels Zuständigkeit nicht selbst, sondern zeigt die Sache der Staatsanwaltschaft an, welche dann Anklage vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht erhebt.

B kann den Sachverhalt aber auch zusätzlich selbst bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2022 | 21:43

Hallo,

Danke für die kompetente Antwort!

Hier noch ein kleiner Nachtrag für das Verständnis im weiteren Verlauf:

1; Unter welchen Umständen kann B Kenntnis über den Ausgang/Bestrafung von A in der Sache Kenntnis erlangen ?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2022 | 22:01

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

B müsste Auskunft von der Staatsanwaltschaft verlangen. Diese muss ihm dann gem. § 406 StPO den Stand und Ausgang des Verfahrens mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2022 | 22:02

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