Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Frist endet zwei Wochen nach Zustellung des Urteils. Dementsprechend ist wichtig, wann das Urteil Ihnen zugestellt wurde.
Wenn das Urteil an Ihre alte Adresse übersandt wurde und Sie nachweislich dort zum Zeitpunkt der Übersendung nicht (mehr) wohnten, so gilt das Urteil als nicht zugestellt. Dementsprechend hätte der Fristlauf noch nicht begonnen, der Einspruch wäre also nicht verfristet.
Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob Sie den Umzug beweisen können (Ummeldung, Mietverträge o.ä.) und wie Sie von dem Versäumnisurteil erfahren haben.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Interessanterweise war der Anspruch zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht verjährt, mittlerweile wäre er es aber.
Mir wurde auch die Klageschrift erst nach meinem Umzug, den ich im übrigen belegen kann, zugestellt. Gilt die Klage somit als nicht eingereicht?
Ist die Verjährung dann überhaupt durch die (unwirksame) Zustellung der Klage unterbrochen?
Mit welchem Rechtsmittel kann ich nun vorgehen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Klage hat Sie erreicht, damit wurde sie auch zugestellt (im prozessualen Sinne).
Wie in der ersten Antwort bereits angedeutet, rege ich einen Einspruch gegen das Urteil an unter Heranziehung eines örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens.
Leider ist die kostenlose Nachfrage nur zur Klärung von Verständnisproblemen gedacht, nicht für weitergehende Fragen. Daher darf ich Sie bitten, die Frage bezüglich der Verjährung als eine eigene Frage einzustellen.
Hochachtungsvoll,
RA R. Weber