Falsche Zustellung, nun VU, Fristablauf -> Was tun?

26. Juli 2007 23:25 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


22:30
Ich bin im Dezember 2005 umgezogen (unter der alten Anschrift war ich niemals gemeldet).

Ich wurde nach dem Umzug unter meiner alten Adresse verklagt (Zustellung durch Einwurf; es gab keine Schilder am Briefkasten, die Bewohner dort informierten mich nicht über für mich eingegangene Post).

Erst jetzt erfuhr ich, daß am 07.02.2006 ein Versäumnisurteil gegen mich erlassen wurde.

Die normale Einspruchsfrist ist abgelaufen. Wie kann ich gegen dieses Urteil nun vorgehen?
27. Juli 2007 | 00:24

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Frist endet zwei Wochen nach Zustellung des Urteils. Dementsprechend ist wichtig, wann das Urteil Ihnen zugestellt wurde.

Wenn das Urteil an Ihre alte Adresse übersandt wurde und Sie nachweislich dort zum Zeitpunkt der Übersendung nicht (mehr) wohnten, so gilt das Urteil als nicht zugestellt. Dementsprechend hätte der Fristlauf noch nicht begonnen, der Einspruch wäre also nicht verfristet.

Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob Sie den Umzug beweisen können (Ummeldung, Mietverträge o.ä.) und wie Sie von dem Versäumnisurteil erfahren haben.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2007 | 00:34

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Interessanterweise war der Anspruch zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht verjährt, mittlerweile wäre er es aber.

Mir wurde auch die Klageschrift erst nach meinem Umzug, den ich im übrigen belegen kann, zugestellt. Gilt die Klage somit als nicht eingereicht?

Ist die Verjährung dann überhaupt durch die (unwirksame) Zustellung der Klage unterbrochen?

Mit welchem Rechtsmittel kann ich nun vorgehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2007 | 22:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Klage hat Sie erreicht, damit wurde sie auch zugestellt (im prozessualen Sinne).

Wie in der ersten Antwort bereits angedeutet, rege ich einen Einspruch gegen das Urteil an unter Heranziehung eines örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens.

Leider ist die kostenlose Nachfrage nur zur Klärung von Verständnisproblemen gedacht, nicht für weitergehende Fragen. Daher darf ich Sie bitten, die Frage bezüglich der Verjährung als eine eigene Frage einzustellen.

Hochachtungsvoll,

RA R. Weber

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