Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne summarisch beantworte.
1.)
Grundsätzlich können Sie die Tankstelle natürlich in Anspruch nehmen. Man könnte hier an eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem „Tankvertrag“ denken, da die Beschriftungsplatte auf dem Tankstutzen fehlte. Diese führt nach §§ 280,241 BGB zu einer Haftung auf Schadensersatz, setzt aber ein Verschulden des Tankstellenbetreibers voraus.
Vor allem wesentlich für den Schadenseintritt war allerdings ihr eigenes Verhalten.
Die Kraftstoffart war ja nach Ihrem eigenen Vorbringen zumindest auf der Zapfsäule klar erkennbar. Auch sind meist Farbe und Form der Dieselzapfhähne abweichend zu den Benzintankstutzen. Der Geruch von Diesel ist auch wesentlich anders als der von Benzin.
Dies bedeutet, dass selbst wenn Sie mit Ihrem Anspruch dem Grunde nach Erfolg haben, im Rahmen der Schadenshöhe das Maß Ihres Mitverschuldens gemäß § 254 BGB in Anrechnung gebracht wird.
Die Höhe des Schadens, den Sie geltend machen können dürfte daher drastisch gemindert sein.
Dies soll Sie aber nicht daran hindern, den Schaden außergerichtlich geltend zu machen und gegebenenfalls eine Beteiligungung an der Schadenssumme auf dem Kulanzwege zu erreichen.
2.)
Ob ein Verstoß gegen die Maßgaben der ISO 9001 vorliegen kann ich nach den vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Dies setzt die Einsichtnahme in die Qualitätsrichtlinien des Tankstellenbetreibers sowie Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten voraus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen. Für eine weitere Beratung oder Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne summarisch beantworte.
1.)
Grundsätzlich können Sie die Tankstelle natürlich in Anspruch nehmen. Man könnte hier an eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem „Tankvertrag“ denken, da die Beschriftungsplatte auf dem Tankstutzen fehlte. Diese führt nach §§ 280,241 BGB zu einer Haftung auf Schadensersatz, setzt aber ein Verschulden des Tankstellenbetreibers voraus.
Vor allem wesentlich für den Schadenseintritt war allerdings ihr eigenes Verhalten.
Die Kraftstoffart war ja nach Ihrem eigenen Vorbringen zumindest auf der Zapfsäule klar erkennbar. Auch sind meist Farbe und Form der Dieselzapfhähne abweichend zu den Benzintankstutzen. Der Geruch von Diesel ist auch wesentlich anders als der von Benzin.
Dies bedeutet, dass selbst wenn Sie mit Ihrem Anspruch dem Grunde nach Erfolg haben, im Rahmen der Schadenshöhe das Maß Ihres Mitverschuldens gemäß § 254 BGB in Anrechnung gebracht wird.
Die Höhe des Schadens, den Sie geltend machen können dürfte daher drastisch gemindert sein.
Dies soll Sie aber nicht daran hindern, den Schaden außergerichtlich geltend zu machen und gegebenenfalls eine Beteiligungung an der Schadenssumme auf dem Kulanzwege zu erreichen.
2.)
Ob ein Verstoß gegen die Maßgaben der ISO 9001 vorliegen kann ich nach den vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Dies setzt die Einsichtnahme in die Qualitätsrichtlinien des Tankstellenbetreibers sowie Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten voraus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen. Für eine weitere Beratung oder Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt