Falschangaben zur Einkommenshöhe des Unterhaltsverpflichteten

18. Oktober 2006 11:16 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Oktober letzten Jahres lebt meine Mutter von Ihrem noch Eheman getrennt. Im Juli diesen Jahres wurde der Unterhalt für meine Mutter und für meinen Bruder festgesetzt.
Im Oktober haben wir eine Mitteilung der Krankenkasse bekommen, in der uns mitgeteilt wurde, das mein Bruder nicht mehr in der Familienversicherung versichert werden kann, da das Einkommen des noch Ehemanns meiner Mutter am 01.06.2006 gestiegen ist.
Er hat also im Juli wissentlich falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht.

Wie konnen wir den erhöhten Unterhalt für beide rückwirkend bekommen?

Hätte eine Strafanzeige z.B. wegen Betrug aussicht auf erfolg?

Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Sofern die Unterhaltspflicht des Ehemannes in einem gerichtlichen Urteil festgesetzt wurde, sollte auf jeden Fall Strafanzeige wegen Betrugs erstattet werden, weil eine strafrechtliche Verurteilung des Ehemannes zur Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens um den Unterhalt führen würde und somit erhöhter Unterhalt auch rückwirkend verlangt werden könnte. Sofern die Unterhaltsverpflichtung nicht durch Urteil, sondern durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, sei diese außergerichtlich oder in einem Gerichtsverfahren erfolgt, festgesetzt wurde, kann diese Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden; sodann kann erhöhter Unterhalt auch rückwirkend aufgrund der wahren Einkommensverhältnisse des Ehemannes gefordert werden. Eine Strafanzeige kann parallel hierzu erstattet werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2006 | 14:37

Hallo Frau Laurentius,

vielen Dank für die Antwort.

Könnten Sie mich noch bitte über die Pflicht beider Parteien zur Auskunft über Einkommensänderungen informieren?

Fristen etc.

Herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2006 | 09:42

Nach dem Gesetz besteht keine Verpflichtung, derartige Auskünfte von sich aus zu erteilen; zur Auskunft ist man erst dann verpflichtet, wenn der Unterhaltsberechtigte die Auskunft verlangt. Wenn ein solches Verlangen gestellt wird, muss die Auskunft jedoch vollständig und richtig erteilt werden.

Gemäß § 1605 Abs. 2 BGB kann erneute Auskunft erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Auskunft verlangt werden, es sei denn, man kann glaubhaft machen, dass der zur Auskunft Verpflichtete schon vor Ablauf dieser zwei Jahre höhere Einkünfte oder höheres Vermögen hat.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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