15. Februar 2025
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00:25
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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es gibt hier verschiedene Möglichkeiten, wobei ein schriftlicher Kaufvertrag nicht zwingend erforderlich ist, denn der Kauf kam mündlich zustande.
Sie haben nach Ihrer Wahl das Recht, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder eben Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Im 1. Fall würde der Kaufvertrag rückabgewickelt, im 2. Fall könnten Sie den Kaufpreis mindern oder auch zurücktreten.
Man könnte auch über Schadensersatz hinsichtlich etwaiger Mehrkosten für die Anschaffung eines ähnlichen Modells nachdenken.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Rückfrage vom Fragesteller
15. Februar 2025 | 17:31
Guten Tag Herr Wilke,
Vielen Dank für die Aufklärung !.
Wären sie denn bereit jemanden in dieser Angelegenheit zu vertreten?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Februar 2025 | 17:36
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann diesen Fall leider nicht übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke