aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Bei einem schuldrechtlichen Wegerecht, das grundsätzlich eine Dienstbarkeit darstellt, ist zunächst die genaue Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien heranzuziehen.
Hier sollte so genau wie möglich geregelt sein, wer welche Pflichten bezüglich des Weges, z.B. wegen der Instandhaltung und der Verkehrssicherung, zu tragen hat. Auch kommt es hier darauf an, ob nur Ihr Nachbar den Weg nutzt oder ob Sie den Weg mitbenutzen.
Sollte die vertragliche Regelung bezüglich des Wegerechts hier keine Informationen zu enthalten, so ist von den gesetzlichen Regelungen über das Wegerecht im Bürgerlichen Gesetzbuch auszugehen.
Nach § 1020 S. 2 BGB hat der Berechtigte bezüglich des Wegerechts, d.h. Ihr Nachbar, den Weg in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert. Hierunter fällt auch die Absicherung der Verkehrssicherheit, worunter man auch das Schneeräumen zählen kann.
Wenn somit nur Ihr Nachbar den Weg nutzt und die Instandhaltung des Weges übernehmen muss, so hat er generell auch im Winter die Schneeräumung zu veranlassen.
Bei Mitbenutzung des Weges durch Sie sollte eine Regelung über das Schneeräumen getroffen werden, da zwar grundsätzlich der Betroffene die oben genannten Pflichten weiter trägt, der Eigentümer sich aber an den anfallenden Kosten beteiligen muss.
Vorhandene wegerechtliche Bestimmungen und darauf aufbauende kommunale Satzungen zur Schneeräumung werden hier keine Gültigkeit haben, da es sich bei dem Weg wohl nicht um eine gewidmete öffentliche Straße handeln wird. Daher kommt auch die 7-Uhr-Regelung hier wohl nicht zur Anwendung.
Wenn nur Ihre Nachbarn den Weg zum Erreichen Ihres Grundstücks nutzen dürfen, dann dürfen generell keine Autos auf dem Weg parken und zwar weder Autos von Ihren Freunden noch Autos von den Nachbarn selbst.
Bei einer geregelten Mitbenutzung durch Sie darf das Parken von Fahrzeugen auf dem Weg das Wegerecht nicht beeinträchtigen, da die Durchfahrt gewährleistet werden muss.
Wenn Ihre Freunde aber sofort wegfahren, wenn die Nachbarn hier durchfahren wollen, so sollte es kein Problem darstellen -unabhängig vom bestehenden Wegerecht- hier eine Regelung mit den Nachbarn zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank, Frau Götten, für Ihre Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstehe, sind meine Nachbarn für den Teil des Weges zuständig, den ich nicht benutze. Für den Teil, den ich mit den Nachbarn benutze, sind wir zu dritt zuständig. Auf jeden Fall kann der Nachbar mit Pkw-Zufahrt keine geräumte Fahrspur von mir verlangen. Eine Gehspur räume ich abwechselnd mit dem Nachbarn ohne Pkw-Zufahrt. Auch dieses wäre nicht nötig ab dem Teil, den ich nicht benutze.
Habe ich das so richtig zusammengefasst?
Vielen Dank nochmal für ein kurzes Statement.
Beste Grüße zum Wochenende
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich passt Ihre Zusammenfassung bezüglich Ihrer Pflichten. Wie bereits in meiner ursprünglichen Antwort gesehen, müsste aber zunächst anhand der vertraglichen Regelung geschaut werden, ob sich hieraus Pflichten des Berechtigten und des Eigentümers ergeben. Zusätzlich müsste auf die genauen örtlichen Begebenheiten abgestellt werden. Nach Ihren Angaben wird jedoch ein Teil des Weges nur von einem Nachbarn aufgrund des Wegerechts genutzt, so dass davon auszugehen ist, dass dieser auch für die Räumung dieses Teils des Weges verantwortlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)