Fahrgestellnummer Betrug

2. Januar 2006 11:00 |
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Strafrecht


Ich hab von einem Jahr an A einen hochwertigen US Anhänger verkauft, lediglich 50% der Zahlung wurde geleistet. Mittlerweile bin ich vom KV zurückgetreten und vordere das Fahrzeug zurück und Schadenersatz bzw. Entschädigung für Vermietausfall. Für diesen Anhänger halte ich den orig. US Besitzurkunde (Title) und das Gutachten in Händen. Wie ich erfuhr hat A bereits B bauftragt, das Fahrzeug umzubauen und zu finanzieren. B hat eine neue (TB) Fahrgestellnummer beantragt, sich als Erbauer und Eigentühmer eidestattlich erklärt, da laut B angeblich ein neues Fahrgestell oder Teile verbaut wurden. Laut TÜV Zulassungsstelle befand sich keine Chassis Nummer zum Zeitpunkt der Prüfung nicht am Fahrzeug sagt auch die Strassenverkehrsamt. Ich habe ausreichend Beweise Fotodokumentation von der Fahrgestellnummer und dem Fahrgestell, welches von mir in Eigenarbeit restauriert wurde. Ausserdem wurde es auch schon einmal mit der orig. Fahrgestell mit Gutachten geTÜVt. Beide TÜV-Gutachten liegen ca. 1,5 Jahre auseinander. Der zuständige Gutachter kann sich an beide Inspektionen erinnern. Auffälligkeiten oder Fotos sind aber nicht dokumentiert worden. Es wurden also von einem Gutachter, an einem und dem selben Fahrzeug, 2 Gutachten mit 2 verschiedenen Fahrgestellnummer ausgefertigt. B sagte dem Gutachter, Deichsel und andere Rahmenteile wurde getauscht. Dies ist aber nicht geschehen.

Frage: wird die Zulassungsstelle ein Gutachten mit Kfz-Briefausfertigung wieder rückgängig machen, wenn es sich nachweislich um einen Betrugsfall mit Meineid handelt oder das Gutachten evtl. fahrlässig vorgenommen wurde ? Kann A, B bzw. letzendlich die Leasingbank rechtmäßiger Eigentümer werden, bzw. dauerhaft bleiben ? ( orig. Kfz Brief liegt bei der Leasingbank) Wie kann ich eine Herausgabe meines Fahrzeuges schnellstmöglich erlangen und muss ich mich ausschliesslich an A halten und wenden oder kann ich von B bzw. die Leasingbank ebenso auf Herausgabe und eine fordern ? Kann ich vom Gutachter ein Drittes klärenden Gutachten einfordern ? Der Standort des Fahrzeuges ist mir unbekannt. A ist wahrscheinliche untergetaucht.

Vielen Dank schon zu diesem Zeitpunkt.

MFG
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:

1.
Die Kfz.-Zulassungstelle wird die Zulassung rückgängig machen, WENN hier nachweislich der von Ihnen geschilderte strafrechtliche Hintergrund vorliegt. Dies gilt auch, wenn der Sachverständige den strafrechtlichen Hintergrund des zweiten Gutachtens irrtümlich nicht merkte.

2.
Mir ist nicht ganz klar, wie Sie einerseits den Anhänger an A verkauften und zwischenzeitlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten, andererseits die Leasingbank den Kfz.-Brief noch innehält, Sie also (noch) nicht Eigentümer waren. Sie können hier im Rahmen der Nachfragefunktion aber gerne ergänzende Informationen mitteilen.

Jedenfalls liegt in diesem Fall ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigen nach § 932 BGB NICHT vor – mit dem Ergebnis, dass die Bank weiterhin Eigentümer ist. Denn beim Erwerb von hochwertigen und häufig geleasten Gegenständen wie dem von Ihnen beschriebenen Anhänger handelt der „Erwerber“ grob fahrlässig, wenn er sich den Kfz-Brief nicht vorlegen lässt.

3.
Eigentümer des Anhängers ist nach obigen weiterhin die Leasing-Bank, welche einen Herausgabeanspruch gegen den tatsächlichen Besitzer hat.

4.
Falls tatsächlich der von Ihnen beschriebene strafrechtliche Hintergrund vorliegt, würde die „Neuzulassung“ von der Behörde rückgängig gemacht – siehe Ziff.1, so dass die Frage nach einem „Drittgutachten“ gegenstandslos ist.

Mit freundlichen Grüssen!


Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf


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