Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn die Vollmacht nicht zeitlich befristet war (was ungewöhnlich wäre) und nicht widerrufen worden ist, gilt sie fort.
Den Umgang des Vaters mit den Kindern können Sie auch aufgrund einer Generalvollmacht nicht einseitig festlegen. Die Vollmacht bezieht sich auf Handlungen gegenüber Dritten.
Da Sie berufstätig sind, können Sie die Betreuung der Kinder während Ihrer Abwesenheit bestimmen, solange das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist.
Unabhängig davon kann der Vater versuchen eine Regelung herbeizuführen, dass die Kinder künftig bei ihm oder im Wechselmodell bei beiden Eltern leben. Maßgeblich ist hierfür das Kindeswohl und auch der Wunsch der Kinder. Das Wechselmodell wird aber im Regelfall nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn das Gericht den Umgang festlegt, wie sieht dieser normalerweise aus?
Vater beantragt z. B. Freitag bis Sonntag alle 14 Tage und jeweils die 1. Hälfte der Ferien
Da ich berufstätig bin, weiß ich nicht, ob ich jedes Mal dann die 2. Hälfte der Ferien Urlaub nehmen kann. Schließlich muss ich mich auch mit Kollegen abstimmen. Es kann daher sein, dass ich statt der 2. Hälfte der Ferien die 1. Woche nehmen muss. Bringt mir aber dann nichts, wenn die Kinder dann beim Exmann sind.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die grundsätzliche Regelung, dass der umgangsberechtigte Elternteil jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die Hälfte der Schulferien mit den Kindern verbringt, ist absolut üblich.
Normalerweise stimmen die Eltern miteinander ab, wer welchen Anteil der Ferien erhält. Sie sollten gegebenenfalls bis zu einer gerichtlichen Verhandlung geklärt haben, wann Sie in diesem Jahr Urlaub nehmen können, damit dies vom Gericht berücksichtigt werden kann. Eine gerichtliche Festlegung auf Dauer, wer welchen Anteil der Ferien erhält, ist nicht unbedingt üblich.
Selbstverständlich ist auf berufliche Belange jedes Elternteil Rücksicht zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel