28. Juni 2006
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12:13
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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grundsätzlich haben Sie sie Möglichkeit Ihren EX-Mann in der BRD zu verklagen. Dieses richtete sich nach § 23a ZPO. Die Klärung der Unterhaltsfrage richtet sich auch nach deutschem Recht, da Sie nach deutschem Recht in der BRD geschieden worden sind.
Das einmal vorausgeschickt haben Sie nach der pauschalen Darstellung einen geringen Unterhaltsanspruch.
Unter Berücksichtigung der genannten Einkommen ab 31.07.2006 , deren genaue Höhe ich wegen Nichtvorliegens der Einkommenbescheinigungen nicht nachprüfen kann, ergibt sich ein Anspruch in Höhe von ca. 120,00 EUR monatlich.
Dabei habe ich aber zunächst nicht die Schuldenrückführung berücksichtigt. Es ist nicht ganz ersichtlich, wie diese Rückführung erfolgt.
Zahlt Ihr EX Mann diese Schulden , wenn es sich nachweislich um ehebedingte Schulden handelt, allein, werden diese bei seiner Einkommensberechnung noch berücksichtigt.
Ist die Schuldenrückführung bereits bei dem von Ihnen genannten Betrag ( 1.150,00 EUR zuzüglich 280,00 EUR ) abgezogen, verbleibt es der überschlägigen Berechnung.
Sind die monatlichen Schuldenbeträge noch nicht in Abzug gebracht, wird voraussichtlich kein Unterhaltsanspruch zu realiesieren sein; zumindest nicht, solange die Schulden gezahlt werden.
An Hand meiner Ausführungen sehen Sie, dass eine genaue Berechnung unerlässlich ist. Nur dann kann abzusehen sein, ob sich ein Verfahren lohnt.
Prozeßkostenhilfe würden Sie bekommen, wenn Ihnen nach Abzug von Wohnkosten, Versicherungsbeträgen, eventueller Schuldenrückführung und Freibetrag nicht mehr als 15,00 EUR verbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle