2. März 2023
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14:15
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Der Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter besteht auch nach italienischem Recht
Dieser ist zwingend nach der EU-Handelsvertreterrichtlinie und auch in der Rechtsprechung grundsätzlich bestätig worden.
Hinsichtlich des Gerichtsstandes gab es in den letzten Jahren einige Veränderungen.
So wird zwar wohl überwiegend davon ausgegangen, daß die Vereinbarung eines Gerichtsstandes möglich und wirksam ist.
Andererseits geht man inzwischen davon aus, daß der Handelsvertreter auch die Möglichkeit haben soll an seinem Ort zu klagen.
Dies würde in ihrem Fall bedeuten: Ihnen steht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser würde sich nach italienischem Recht bestimmen, da die Rechtswahl – in diesem Fall italienisches Recht – grundsätzlich zulässig ist.
Eine Klage gegen das italienische Unternehmen ist dagegen auch in Deutschland an ihrem Unternehmenssitz möglich.
Nach meinen Informationen gibt es im italienischen Recht kein etabliertes Berechnungsverfahren, daher kann die Höhe des Ausgleichsanspruchs je nach dem individuellen Fall variieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt