gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Natürlich ist es möglich den Trennungsunterhalt in einer notariellen Urkunde zu regeln und sich diesbezüglich der sofortigen Vollstreckbarkeit in das persönliche Vermögen zu unterwerfen. Wenn dann keine Zahlungen erfolgen ist die Vollstreckung möglich, die in Form der Pfändung des Arbeitsentgeltes beim deutschen Arbeitgeber erfolgen kann. Die Urkunde sollte bei einem deutschen Notar aufgestellt werden. Dies ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass Sie nach deutschem Recht verheiratet sein dürften und sich daher der Rechtsgrund für den Unterhalt aus deutschem Recht ergibt. Daneben müsste die Pfändung der Ruhestandsbezüge in Deutschland erfolgen. Ein französischer Titel kann nicht ohne weiteres in Deutschland vollstreckt werden. Er müsste in einem Exequaturverfahren umgeschrieben werden bevor er entsprechend eingesetzt werden kann. Dies ist zwar möglich aber stellt in Ihrer Situation einen unnötigen Aufwand dar, da schon feststeht wo die Vollstreckung erfolgen soll.
Bei der Aufstellung der Urkunde sollte tunlichst auch schon der nacheheliche Unterhalt geregelt werden, da dieser nicht identisch mit dem Trennungsunterhalt ist. Beides ergibt sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen.
Das Einkommen der Ehefrau ergibt sich aus ihrer Rente und dem Unterhalt. Insofern wird beides zusammengezählt und würde voraussichtlich die Pfändungsfreigrenzen übersteigen. Diese sind in Frankreich zwar etwas höher als in Deutschland, aber bei einem Einkommen in Höhe von 16.831 bis 20.220 EUR beträgt der pfändbare Betrag 448,86 EUR.
Da in dem von Ihnen geschilderten Fall bereits der Unterhalt in Deutschland gepfändet wird, müsste die Pfändung gegen die Ehefrau von ihrem Konto vorgenommen werden. Das Gericht stellt dann auf Antrag das Konto insoweit von der Pfändung frei wie die Pfändungsfreigrenze dies erfordert.
Wenn gegen die Frau Forderungen bestehen so können diese gleichermaßen mittels notariellem Schuldanerkenntnis (abstraktes Schuldversprechen) tituliert und gepfändet werden. Di Pfändung wäre dann – je nachdem wo das Konto geführt wird, entweder direkt aufgrund des deutschen Titels bei einer deutschen Bank möglich oder nach Umschreibung (Exequatur) bei einer französischen Bank. Der Titel könnte in letzterem Fall natürlich auch bei einem französischen Notar beurkundet werden.
Insgesamt ist zu beachten, dass der Rechtsgrund für den Titel nachvollziehbar und beweisbar sein muss. Unabhängig von der Anfechtung im Insolvenzverfahren gibt es außerhalb von Insolvenzverfahrens mittels des Anfechtungsgesetz für den Gläubiger die Möglichkeit bestimmte Rechtsgeschäfte – insbesondere unter Familienangehörigen – anzufechten. Dies ist immer dann zu befürchten, wenn ohne Gegenleistung Vermögenswerte weggegeben werden. Die Begründung für das Schuldanerkenntnis sollte daher beweisbar sein.
Sehr geehrter Herr Meivogel,
vielen Dank für Ihre ausführliche und gut begründete Antwort. Mich würde ergänzend noch interessieren, wie hoch der pfändbare Betrag in Frankreich bei einem Nettoeinkommen von 2.257,- € und einer unterhaltspflichtigen Person wäre.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
seit dem 1. Januar 2009 gelten folgende Pfändungsfreibeträge in Frankreich:
Jährliche Vergütung / Pfändbarer Anteil
bis 3.460 EUR 1/20 14,42 EUR
von 3.461 bis 6.790 EUR 1/10 42,17 EUR
von 6.791 bis 10.160 EUR 1/5 98,37 EUR
von 10.161 bis 13.490 EUR 1/4 167,75 EUR
von 13.491 bis 16.830 EUR 1/3 260,53 EUR
von 16.831 bis 20.220 EUR 2/3 448,86 EUR
über 20.220 EUR hinaus wird das volle Gehalt gepfändet
Daraus ergibt sich in Ihrem Fall zusätzlich zu den 448,86 EUR ein Betrag in Höhe von 572 EUR.
Diese Grenzwerte werden pro unterhaltsberechtigte Person um 1.310 Euro pro Jahr (somit 109,17 Euro pro Monat) , welche vom gepfändeten Schuldner oder Abtretenden versorgt wird erhöht.
Das macht in Ihrem Fall einen Pfändungsbetrag von 911,69 EUR.