6. Februar 2005
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20:42
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Ihre Eltern sind Vertragspartner mit Ihren Gläubigern. Daher müssen Sie nicht für Ihre Eltern aufkommen (außer Sie haben für diese gebürgt oder sonst irgendwie die Haftung übernommen).
Wenn Ihre Eltern aber nun das Haus verkaufen, um sich sich etwaigen Gläubigern zu entziehen, so ist das Veräußerungsgeschäft u.U. gemäß dem sog. Anfechtungsgesetz (hier: § 3) anfechtbar. Gem. § 3 Abs. 2 ist ein vom Schuldner (hier Ihre Eltern) mit einer nahestehenden Person (hier Sie als Sohn) geschlossener Vertrag (hier Kaufvertrag) anfechtbar, da er die Gläubiger unmittelbar benachteiligt.
Dazu muß aber auch für die Gläubiger ein vollstreckbarer Titel vorliegen.
Sie sprechen aber auch davon, daß Ihre Eltern das GEschäft "verkaufen" wollen. Ich haben diesen Teil des Sachverhaltes so verstanden, daß das Geschäft nicht von Ihnen gekauft wird. Denn andernfalls könnten Sie im Rahmen der Rechtsnachfolge für die Verbindlichkeiten haften.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille