Erster Ladendiebstahl

12. September 2020 19:33 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


10:36
Ich bin Freiberufler in der Kreativwirtschaft und habe durch Corona alle Aufträge verloren. Seither beziehe ich Arbeitslosengeld II als Coronamaßnahme für 6 Monate. Nun wurde ich beim Ladendiebstahl in einem Supermarkt erwischt mit Lebensmitteln im Wert von ca. 40 Euro. Ich habe das Protokoll, das der Ladendetektiv ausgefüllt hat, unterschrieben. Er wird nun im Auftrag des Supermarkts Strafanzeige stellen. Es ist meine erste Straftat, ich bin Jahrgang 76.

1. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Strafprozess kommt oder vielleicht das Verfahren doch eingestellt wird?

2. Kann ich die Strafanzeige noch irgendwie abwenden?

3. Gibt es im Falle von Strafzahlungen einen Mindestsatz für Bezieher von ALGII?

Danke und viele Grüße
12. September 2020 | 20:53

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail: info@ra-stadnik.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Strafprozess kommt oder vielleicht das Verfahren doch eingestellt wird?
Die ersten Diebstähle in der von Ihnen begangenen Größenordnung werden grundsätzlich mit einem Strafbefehl geahndet. Mit 30 Tagessätzen sollten Sie in diesem Zusammenhang rechnen.
Eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen ist zwar möglich aber nicht sehr wahrscheinlich.

2. Kann ich die Strafanzeige noch irgendwie abwenden?
Sie können sich zwar bei der Leitung des Marktes entschuldigen. Dies wird sie regelmäßig nicht von einer Anzeige abhalten. Die tätige Reue kann allerdings schuldmindernd vom zuständigen Staatsanwalt ausgelegt werden.

3. Gibt es im Falle von Strafzahlungen einen Mindestsatz für Bezieher von ALGII?
Dies wird in der Höhe des Tagessatzes berücksichtigt. Bei ALG II -Empfängern beträgt die Höhe eines Tagessatzes je nach Einzelrichter 10-15 €. In diesem Zusammenhang sollten Sie bereits im Vorfeld der Staatsanwaltschaft Ihren ALG II-Bescheid vorlegen, bevor der Staatsanwalt das Einkommen schätzt.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2020 | 22:16

Vielen Dank! Mir ist nicht ganz klar, was Sie bei Punkt 3 meinen, dass ich die Staatsanwaltschaft im Vorfeld über das ALG II informiere. Gebe ich das beim Anhörungsbogen der Polizei an oder muss ich das separat und direkt bei der zuständigen SA tun? Wie ermittle ich diese?

Mit vielen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2020 | 10:36

Sehr geehrter Fragesteller,

dies können Sie bei dem Anhörungsbogen der Polizei tun. Am besten legen Sie den kompletten Bescheid dem Bogen bei. Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft erfragen Sie über die Polizei. Allerdings können Sie die Informationen zum Vorgang auch an die Polizei senden. Diese werden weiterergeleitet.

Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

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