8. Januar 2021
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22:43
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Da mit Ihrem Vorhaben keinerlei steuerlichen Vorteile verbunden sind, besteht hier grundsätzlich kein Problem den Wohnsitz zu verlegen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn Sie versuchen die Wohnung steuerlich abzusetzen. Solange Sie dies nicht tun sind die Steuern im Grunde gleich hoch. Bei der Ansetzung von Fahrtkosten müssen Sie dann aber die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale geltend machen.
Melderechtlich wäre eigentlich die Wohnung in der Sie jetzt leben (und wohl auch bleiben) eigentlich als Erstwohnsitz anzugeben. Wenn dies aufgrund des Vertrages mit dem Automobilhersteller nicht können, gehen Sie allerdings nur das geringe Risiko eines kleineren Bußgeldes (+/- 150 €) ein, die Vorteil aus dem Fahrzeugbezug dürften dies im Zweifel überwiegen.
Ich hoffe Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend, ein schönes Wochenende und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Rückfrage vom Fragesteller
9. Januar 2021 | 18:55
Wäre es auch möglich, dass mein Vater seinen Zweitwohnsitz zu meiner Partnerin und mir verlegt um die Mietbedingung zu erfüllen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Januar 2021 | 19:10
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das sollte genauso gehen, möglicherweise wäre es aber notwendig, dass Ihr Vater (zumindest vorübergehend) seinen Erstwohnsitz anmeldet um die Bedingung zu erfüllen. Meistens ist der Erstwohnsitz Voraussetzung. Sobald der Vertrag abgeschlossen ist dürfte eine Rückverlegung kein Problem sein, erfahrungsgemäß wird so etwas nur bei Vertragsabschluss überprüft.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke