Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
zu Ihren Fragen:
- Sind die Kinder tatsächlich durch die Überlassung auch Eigentümer des Ofens geworden? Es ist nicht einmal der Nachweis erbracht, daß der erste Ofen laut Mietvertrag tatsächlich zu Mietbeginn da war (unabhängig davon, daß ich diesen bezahlt habe). Selbst wenn im Überlassungsvertrag (den ich nicht kenne) steht, dass auch solche beweglichen Sachen auf die Kinder übergehen, gilt der spätere Kauf des Ersatz-Ofens durch deren Vater (meinen Ex) dann tatsächlich als mietvertraglicher Gegenstand, den ich bei Übergabe der Wohnung als Mieter hätte dort stehen lassen müssen?
Wenn Sie zum damaligen Zeitpunkt den Ofen bekuft haben, sprich finanziert haben und Ihr Ex entsprechend auch damit einverstanden gewesen ist, dann sind Sie Eigentümerin des Ofens. Dafür spricht auch § 1006 BGB, als Besitzerin des Ofens und zudem noch die Tatsache, dass der Ofen als Ersatz für Ihren alten Ofen diente. Ich gehe dabei auch davon aus, dass dieser nicht fest eingebaut gewesen ist. Andernfalls würde er dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung zugeschlagen und Sie hätten einen Schadensersatzanspruch.
- Die Anzeige wurde wohl von meinem Ex als Vertreter und im Namen seiner Kinder als Eigentümer erstattet (Akteneinsicht bis heute nicht erhalten), wurde mir aber so von dem Polizisten gesagt. Er war als einziger Zeuge auf dem Beschluß genannt. Wenn nun die Kinder gar nicht die Anzeige hätten machen dürfen, da keine Eigentümer, und nur er diese, wenn überhaupt, hätte machen können, ist dies strafrechtlich relevant?
Im Grunde kann jeder eine Strafanzeige stellen. Allein die Strafanzeige wird allerdings nicht den Ofen wieder zurückbringen. Es sollte der Staatsanwaltschaft auch mitgeteilt werden, dass es merkwürdig ist, dass bislang zivilrechtlich keinerlei gerichtliche Schritte eingeleitet wurden.
Es sollte zudem auch die Herausgabe des Ofens von der Staatsanwaltschaft gefordert werden, da dieser als Beweismittel nicht in natura dort stehen muss und Ablichtungen bereits gemacht worden sein dürften.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Hoffmeyer,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Ich komme jedoch nicht ganz bei Ihrer Antwort wie folgt mit:
"Wenn Sie zum damaligen Zeitpunkt den Ofen bekuft haben, sprich finanziert haben und Ihr Ex entsprechend auch damit einverstanden gewesen ist, dann sind Sie Eigentümerin des Ofens. Dafür spricht auch § 1006 BGB, als Besitzerin des Ofens und zudem noch die Tatsache, dass der Ofen als Ersatz für Ihren alten Ofen diente. Ich gehe dabei auch davon aus, dass dieser nicht fest eingebaut gewesen ist. Andernfalls würde er dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung zugeschlagen und Sie hätten einen Schadensersatzanspruch. "
Nochmals zur Verdeutlichung:
- 1.Ofen wurde von mir gekauft und bezahlt - hierzu habe ich Rechnungen und Nachweise. Dieser wurde von mir in die Wohnung eingebracht und dort bis 2004 auch genutzt.
- 2.Ofen wurde dann Ende 2004 als Ersatz des ersten Ofens gekauft. Hier hat mein Ex wohl die Rechnung und den Nachweis gebracht, daß die Rechnung auf ihn ausgestellt ist und er ihn bezahlt hat.
- Ende 2014 hat mein Ex die Wohnung durch Überlassung auf seine Kinder übertragen, diese wurden somit dann offiziell meine neuen Vermieter.
- In 9/16 bin ich aus der Wohnung ausgezogen und wurde dann von deren RA aufgefordert innerhalb nicht mal 48 Stunden den Ofen und andere Möbel zurückzubringen, da Eigentum der Kinder aufgrund Überlassungsvertrag.
- Strafanzeige wurde dann umgehend, aber nur wegen des Ofens, nicht wegen der anderen geforderten Möbel, erstattet. Nicht mal ein Aufschub nach Schreiben meines RA gewährt, so daß ich hier mit RA nicht mal angemessen Rücksprache halten konnte bzw. hier Unterlagen (ich war ja noch mitten im Umzug) beibringen konnte.
- Der Ofen war nur durch ein Ofenrohr verbunden, laut meiner Recherche gilt dieser als Hausrat.
- Weshalb / womit hätte mein Ex einverstanden sein sollen bzw. wie meinen Sie dies? Beziehen Sie sich hier auf die Testamente? Diese sind aus den Jahren 2000 und 2002 - der Kauf des 2.Ofens war in 2004. Erfahren habe ich, daß die Testamente widerrufen worden sind jedoch erst 2015/2016 - deshalb hatte ich gefragt, ob somit der Kauf des 2.Ofens durch meinen Ex in 2004 von diesen Testamenten, die zumindest bescheinigen, daß mir der gesamte Hausrat in der Wohnung gehört, weiterhin erfaßt ist oder ob der Widerruf rückwirkend zu 2002 gilt.
Vielen Dank vorab, daß Sie sich nochmals mit meiner Frage beschäftigen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage:
Weshalb / womit hätte mein Ex einverstanden sein sollen bzw. wie meinen Sie dies? Beziehen Sie sich hier auf die Testamente? Diese sind aus den Jahren 2000 und 2002 - der Kauf des 2.Ofens war in 2004. Erfahren habe ich, daß die Testamente widerrufen worden sind jedoch erst 2015/2016 - deshalb hatte ich gefragt, ob somit der Kauf des 2.Ofens durch meinen Ex in 2004 von diesen Testamenten, die zumindest bescheinigen, daß mir der gesamte Hausrat in der Wohnung gehört, weiterhin erfaßt ist oder ob der Widerruf rückwirkend zu 2002 gilt.
Ich meinte dies bezüglich des zweiten Ofens und des offensichtlichen Einverständnisses zum Kauf als Ersatz für den ersten Ofen. Durch die Testamente, auch wenn diese widerrufen sind, lässt sich auch klar belegen, dass der gesamte Hausrat Ihnen gehört, zumal auch der Ofen als Hausrat definiert ist.
Auf eine Ersitzung können Sie sich allerdings nicht berufen, da Ihr Ex auch stets mittelbarer Besitzer als Eigentümer gewesen ist.
Die Argumente der Ersatzanschaffung und der Wortlaut aus dem Testament reichen allerdings aus, da sonst der Ofen ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre, wenn er bereits ursprünglich zur Mietsache gehört hätte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt