Ersatzansprüche bei Wegerecht

29. April 2005 17:39 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Hallo
Ich habe anfang des Jahres ein EFH gekauft. Im Grundbuch ist ein Geh-und Fahrrecht zugunsten des dahinterliegende Grundstücks eingetragen, das Grundstück ist noch nicht bebaut, der jetzige Eigentümer möchte es in ca 2 Jahren verkaufen.
Auf dem Teilstück meines Grundstückes wo das Wegerecht eingetragen ist befinden sich 1 Garage ca 3X5m und ein Schuppen 2X3m beides vermutlich in den 60er Jahren gebaut und in einfacher Bauweise aus Holz und Faserplatten.
Wenn das Hintere Gundstück nun in 2 Jahren bebaut wird müsste ich die beiden Schuppen entfernen. Habe ich anspruch auf ein Finanziellen Schadensersatz für die Herstellung von neuen Schuppen????
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Die Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB gibt dem Begünstigten das Recht, das Grundstück entsprechend zu beanspruchen.

Wird dieses Recht gestört, hat er Berechtigte einen Unterlassungsanspruch gegen jeden Störer, §§ 1027, 1004 BGB.

Wenn also das gesicherte Wegerecht durch den Schuppen gestört wird, müssen Sie diese Störung beseitigen und können keinen Ersatz verlangen.

Ob es hinsichtlich der Rechte evtl. Ansprüche gegen den Vekäufer gibt, vermag ich hier nicht zu beurteilen.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...