Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB gibt dem Begünstigten das Recht, das Grundstück entsprechend zu beanspruchen.
Wird dieses Recht gestört, hat er Berechtigte einen Unterlassungsanspruch gegen jeden Störer, §§ 1027, 1004 BGB.
Wenn also das gesicherte Wegerecht durch den Schuppen gestört wird, müssen Sie diese Störung beseitigen und können keinen Ersatz verlangen.
Ob es hinsichtlich der Rechte evtl. Ansprüche gegen den Vekäufer gibt, vermag ich hier nicht zu beurteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB gibt dem Begünstigten das Recht, das Grundstück entsprechend zu beanspruchen.
Wird dieses Recht gestört, hat er Berechtigte einen Unterlassungsanspruch gegen jeden Störer, §§ 1027, 1004 BGB.
Wenn also das gesicherte Wegerecht durch den Schuppen gestört wird, müssen Sie diese Störung beseitigen und können keinen Ersatz verlangen.
Ob es hinsichtlich der Rechte evtl. Ansprüche gegen den Vekäufer gibt, vermag ich hier nicht zu beurteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt