Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1. Bei jugendgefährdenden Inhalten sind deutsche Anbieter laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zur Sicherstellung verpflichtet, dass Minderjährige auf solche Inhalte nicht zugreifen können. Dabei kommt zumeist ein technischer Zugriffsschutz in Frage, der solche Bereiche mit Passwörtern bzw. Zugangscodes sichert. Laut § 4 Absatz 2 Satz 2 JMStV ist dabei ein Zugänglichmachen von einfach pornografischen, indizierten und sonstigen offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten im Internet nur dann zulässig, wenn der Anbieter durch ein solches System sicher stellt, dass Kinder und Jugendliche nicht zugreifen könne.
Dabei haben sich zwei Schritte für den Zugangsschutz entwickelt, die eingehalten werden sollten. Zum einen eine Volljährigkeitsprüfung, die über einen persönlichen Kontakt erfolgen muss, die sogenannte Identifizierung und die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang, d.h die Eingabe eines Passwortes. Die Rechtsprechung geht bei einer geeigneten Altersverifikation dann aus „wenn vor oder während des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit dem späteren Nutzer besteht“ und „zumindest eine weitere, im System angelegte effektive Vorkehrung“ getroffen wird, die die Weitergabe der Zugangsdaten wesentlich erschwert. Dabei wurde eine Volljährigkeitsprüfung allein mittels Personalausweisnummer nicht anerkannt und als untauglich bezeichnet.
Es empfiehlt sich daher für die Praxis die Altersprüfung per PostIdent-Verfahren durchzuführen. Ein spezieller Zugangsschutz für die Nutzung sollte dann ebenfalls in Erwägung gezogen werden, da Login und Passwort zumeist keinen ausreichenden Schutz vor Weitergabe garantieren.
2. Die Frage, ob erotische Fotos fremder Personen mit Zensur im Internet veröffentlicht werden dürfen, möchte ich wie folgt beantworten:
Das Recht am eigenen Bild bzw. auch das Bildnisrecht besagt, dass eine Einwilligung des Betroffenen für eine Veröffentlichung nur dann erforderlich ist, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Dabei kann sich jedoch die Erkennbarkeit auch aus den begleitenden Umständen ergeben, so dass die zumeist aus der Presse bekannten üblichen Anonymisierungen durch einen schwarzen Balken über den Augen nicht immer die Erkennbarkeit beseitigen. Ist eine Person dennoch erkennbar und anderweitig z.B. durch die von Ihnen erwähnte Umgebung/Hintergrund oder auch durch besondere persönliche Merkmale, wie z.B. Tattoos identifizierbar, kann dies für einen Rechtsanspruch genügen. (siehe dazu LG Frankfurt Az.: 2/03 O 468/05)
Es empfiehlt sich daher die Person insoweit unkenntlich zu machen, dass zumindest das Gesicht und andere besondere Merkmale sowie der Hintergrund nicht zu identifizieren sind.
Ich hoffe mit meinen Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1. Bei jugendgefährdenden Inhalten sind deutsche Anbieter laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zur Sicherstellung verpflichtet, dass Minderjährige auf solche Inhalte nicht zugreifen können. Dabei kommt zumeist ein technischer Zugriffsschutz in Frage, der solche Bereiche mit Passwörtern bzw. Zugangscodes sichert. Laut § 4 Absatz 2 Satz 2 JMStV ist dabei ein Zugänglichmachen von einfach pornografischen, indizierten und sonstigen offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten im Internet nur dann zulässig, wenn der Anbieter durch ein solches System sicher stellt, dass Kinder und Jugendliche nicht zugreifen könne.
Dabei haben sich zwei Schritte für den Zugangsschutz entwickelt, die eingehalten werden sollten. Zum einen eine Volljährigkeitsprüfung, die über einen persönlichen Kontakt erfolgen muss, die sogenannte Identifizierung und die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang, d.h die Eingabe eines Passwortes. Die Rechtsprechung geht bei einer geeigneten Altersverifikation dann aus „wenn vor oder während des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit dem späteren Nutzer besteht“ und „zumindest eine weitere, im System angelegte effektive Vorkehrung“ getroffen wird, die die Weitergabe der Zugangsdaten wesentlich erschwert. Dabei wurde eine Volljährigkeitsprüfung allein mittels Personalausweisnummer nicht anerkannt und als untauglich bezeichnet.
Es empfiehlt sich daher für die Praxis die Altersprüfung per PostIdent-Verfahren durchzuführen. Ein spezieller Zugangsschutz für die Nutzung sollte dann ebenfalls in Erwägung gezogen werden, da Login und Passwort zumeist keinen ausreichenden Schutz vor Weitergabe garantieren.
2. Die Frage, ob erotische Fotos fremder Personen mit Zensur im Internet veröffentlicht werden dürfen, möchte ich wie folgt beantworten:
Das Recht am eigenen Bild bzw. auch das Bildnisrecht besagt, dass eine Einwilligung des Betroffenen für eine Veröffentlichung nur dann erforderlich ist, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Dabei kann sich jedoch die Erkennbarkeit auch aus den begleitenden Umständen ergeben, so dass die zumeist aus der Presse bekannten üblichen Anonymisierungen durch einen schwarzen Balken über den Augen nicht immer die Erkennbarkeit beseitigen. Ist eine Person dennoch erkennbar und anderweitig z.B. durch die von Ihnen erwähnte Umgebung/Hintergrund oder auch durch besondere persönliche Merkmale, wie z.B. Tattoos identifizierbar, kann dies für einen Rechtsanspruch genügen. (siehe dazu LG Frankfurt Az.: 2/03 O 468/05)
Es empfiehlt sich daher die Person insoweit unkenntlich zu machen, dass zumindest das Gesicht und andere besondere Merkmale sowie der Hintergrund nicht zu identifizieren sind.
Ich hoffe mit meinen Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt