22. Juli 2010
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20:37
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zur Berechnung des inflationsbedingten Kaufkraftschwundes können Sie die regelmäßig veröffentlichten "Tabellen zum Lebenshaltungskostenindex" heranziehen. Diese finden Sie z.B. auf der Internetseite des statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de.
Der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Eheschließung ist dann durch den Tabellenwert des Monats der Heirat zu teilen.
Das sich daraus ergebende Ergebnis ist sodann mit dem Tabellenwert Tabellenwert für den Monat der Zustellung des Scheidungsantrags zu multiplizieren.
Dann haben Sie den Wert des Grundstückes, wie er als Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist.
Eine besondere Berechnung für Grundvermögen gibt es also nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht