15. Juli 2007
|
13:03
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ja, die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung ist nach der Zivilprozessordnung möglich (vgl. § 894 ZPO).
Etwaige Verfahrenskosten - bei Unterliegen in der Sache - würden auch nicht zu Lasten des Versteigerungserlöses oder des Nachlasses gehen.
Hierbei würde es sich nicht Nachlassverbindlichkeiten handeln, da diese durch eigene Rechtshandlungen begründet worden wären. Sie würden nur dann zu Nachlassverbindlichkeiten, wenn dies vertraglich dadurch vereinbart ist, dass nur der Nachlass haftet.
Hiervon haben Sie in Ihrer Schilderung nichts berichtet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
------------------------------------
§ 894 ZPO - Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
(1) Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth