Erlösversteigerung nach Zwangsversteigerung - Erben uneinig

11. Juli 2007 16:31 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Die Abwicklung einer Erbschaft führte zu einer erfolgreichen
Zwangsversteigerung über Haus und Grundstück. Dem Erlös
stehen weithaus höhere Wohn- und Leibzuchtsrechte
entgegen.

Das Amtsgericht fordert zur Abgabe einer Erklärung über
die Verwendung auf, da die Wohn- und Leibzuchtsrechte
von einem Sachverständigen über ein Wertgutachten beziffert
wurden, eine Auszahlung nur bei übereinstimmenden Erklärungen
erfolgen kann.

Frage 1) Ist es möglich, dass ich zur Abgabe einer Erklärung verklagt werden kann, da ich im "Grundbuch stehe"? Ich sehe
keinen Sinn in einer Erklärung, da mein Grundbuchrecht nicht bedient werden kann und ich mir ggf. aufgrund bestehender Verträge mit einer Erklärung schade, wenn ich dem Gutachten zustimme.

Ergänzung zu Frage 1) wenn ja... Zu welchen Lasten
gehen dann die Anwalts und Gerichtskosten, sprich Prozesskosten
? Zu Lasten des Versteigerungserlöses?



-- Einsatz geändert am 14.07.2007 17:49:51
Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juli 2007 | 17:49
15. Juli 2007 | 13:03

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ja, die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung ist nach der Zivilprozessordnung möglich (vgl. § 894 ZPO).

Etwaige Verfahrenskosten - bei Unterliegen in der Sache - würden auch nicht zu Lasten des Versteigerungserlöses oder des Nachlasses gehen.

Hierbei würde es sich nicht Nachlassverbindlichkeiten handeln, da diese durch eigene Rechtshandlungen begründet worden wären. Sie würden nur dann zu Nachlassverbindlichkeiten, wenn dies vertraglich dadurch vereinbart ist, dass nur der Nachlass haftet.
Hiervon haben Sie in Ihrer Schilderung nichts berichtet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de

------------------------------------

§ 894 ZPO - Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

(1) Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

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