besten Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte:
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des Schuldners (das ist der Verkäufer einer Ware) am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zu erbringen (§ 269 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger (das ist der Käufer) muss die geschuldete Sache grundsätzlich beim Schuldner holen (Holschuld).Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs (einer Zerstörung der Sache) und der zufälligen Verschlechterung (Beschädigung der Sache) auf den Käufer über (§ 446 Satz 1 BGB).Versendet der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (z.B. wird die Ware nicht im Laden des Verkäufers abgeholt, sondern der Verkäufer versendet die Ware auf Wunsch des Käufers an dessen Adresse), so geht die Gefahr (z.B. dass die Ware nicht ankommt oder beschädigt wird) auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB). Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll (§ 269 Abs. 3 BGB).Das sind die gesetzlichen Regelungen. Vertraglich kann natürlich etwas anderes vereinbart werden, z. B. dass der Verkäufer die Ware zum Käufer bringt. Dies empfiehlt sich bei höherwertigen Verbrauchsgütern, die der Käufer nicht selbst abtransportiert und sowohl Transport wie auch Installation Sachkenntnis verlangen, über die nur der Verkäufer, nicht aber der Käufer verfügt. Sofern eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, geht diese den gesetzlichen Regelungen vor.
Der Verkäufer muss nur bei entsprechender Vereinbarung die Versandkosten übernehmen, sonst nicht. In der Praxis wird der Verkäufer die Ware auf seine Kosten dem Käufer schicken und die Versandkosten dem Käufer in Rechnung stellen.
Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs gilt nichts anderes.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen verständlich beantworten und Ihnen weiterhelfen konnte.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hauk,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Trotzdem möchte ich nochmals meine Frage stellen: Ist die Warenschuld beim Verbrauchsgüterkauf eine Bringschuld?
Der Verkäufer hat seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn er die Ware am Wohnsitz des Käufers übergeben hat. Der Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Käufers. Ergo: Bringschuld?
Vielen lieben Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
beim Verbrauchsgüterkauf gelten die allgemeinen Grundsätze. Auch beim Verbrauchsgüterkauf ist die Warenschuld grundsätzlich eine Holschuld (Normalfall). Gemäß § 269 Abs. 1 BGB hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner (das ist der Verkäufer) zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (Kaufvertrag = Warenschuld) seinen Wohnsitz hatte, wenn ein Ort für die Leistung weder bestimmt (vertraglich kann ein anderer Erfüllungsort vereinbart werden) noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Im gesetzlichen Normalfall liegt daher der Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner (Verkäufer), von ihm ist demnach nur verlangt, die geschuldete Sache bereitzustellen. Für Kaufverträge über Verbrauchsgüter gelten abgesehen von den Sonderregelungen in §§ 474 ff. BGB die Grundsätze für den Kaufvertrag.
Zwar kann vertraglich vereinbart werden, dass der Erfüllungsort am Wohnort des Käufers sein soll, sofern aber keine Vereinbarung vorliegt, ist Erfüllungsort der Wohnsitz des Verkäufers.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt