Erfindervergütung Miterfinderschaft

| 16. April 2012 00:23 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

es geht um folgende Situation:

im Rahmen einer Diensterfindung bin ich (Arbeitnehmer/AN) als alleiniger Erfinder für ein Gebrauchsmuster eingetragen (dieses ist aus einem europ. Patent welches noch nicht eingetragen wurde abgeleitet worden/auch hier bin ich als alleiniger Erfinder genannt). Das Gebrauchsmuster wurde in Deutschland bereits erteilt. Der Arbeitgeber der als Inhaber eingetragen ist nimmt das Gebrauchsmusterrecht vollkommen in Anspruch und tätigt damit bereits seit 1,5 Jahren Umsatz/erzielt Gewinne.
Erfindervergütung wurde bisher nicht gezahlt, auch nicht in Höhe der vom AG gemachten Vorschlags (sein Hinweis: gezahlt wird erst wenn das europ. Patent erteilt wird. Besteht hierzu nicht eine Verpflichtung?)

Es gibt folgende weitere Fragen. Der AN stellt einseitig fest mein Erfinderanteil würde nur 25% betragen, obwohl ich als alleiniger Erfinder eingetragen bin; die Fragen nach den anderen Anteileiseignern der restlichen 75% blieb bis jetzt seitens des Arbeitsgebers unbeantwortet. Konkrete Frage. Kann der Arbeitgeber diese aus meiner Sicht willkürliche Reduzierung meines Anteils von 100 auf 25% vornehmen?

Wie groß ist der Abschlag/Unterschied ca. zwischen Gebrauchsmuster und Patent im Hinblick auf die Höhe der Erfindervergütung?

Arbeitnehmer (AN)und Arbeitgeber (AG) sind sich darüber einig das die Erfindervergütung gemäß der Litzenanalogie-Methode ermittelt werden soll (entsprechende Umsätze/Gewinne wurden mit schriftlich mitgeteilt).

Differenzen gibt es bei der Festsetzung des Anteilsfaktors:
Meine Stellung im Unternehmen und lt. Arbeitsvertrag und "echter" Tätigkeit: kaufm. Angestellter, Aufgabe Kundengewinnung, Auftragsabwicklung, Markbeobachtung, keine Mitarbeiterverantwortung, kaufm. Ausbildung inkl. Betriebswirt.; Zeichnung mit i.V./Handlungsvollmacht)

Ablauf der Erfindung. Dem Arbeitgeber war der Bedarf für die Erfindung nicht bekannt. Der grundsätzliche Bedarf wurde durch eine Kunden an den AN herangetragen. Die Produkt-Idee/Konzeption stammt vom AN. Der Arbeitgeber war nachweislich nicht mit Lösungsansetzen beteiligt, Lt. meiner Einschätzung komme ich auf eine Anteilsfaktor von 0,55 Im Einzelnen: Bewertung der Stellung der Aufgabe: AN: Wert 5/AG Wert 2, Bewertung der Lösung der Aufgabe: AN Wert 3/AG Wert 4, Bewertung der Stellung und Aufgabe im Unternehmen AN Wert 7/AG Wert 4.

Ist meine Annahme unter den genannten Bedingungen realistisch?

Eine grundsätzlich Aussage zum möglichen Ausgang eines Schlichtungsversuch vor der Schiedsstelle des Patentamtes bzw. eines Rechtstreits bei Nichterfolg der Schlichtung ist mir äußerst wichtig.

Danke vorab für Ihre Antwort.
16. April 2012 | 08:39

Antwort

von


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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Erfindervergütung wird grundsätzlich drei Monate nach Aufnahme der Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber fällig, spätestens jedoch drei Monate nach Schutzrechtserteilung, wenn die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung feststeht. Für eine zum Patent angemeldete Erfindung ist bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Aufnahme der Benutzung eine Vergütung zu zahlen, selbst wenn die Anmeldung nicht zur Erteilung oder Bekanntmachung
geführt hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.1962 - I ZR 28/61 – Chromegal). Nach Ihrer Schilderung dürfte der Vergütungsanspruch daher bereits fällig und einforderbar sein.

Eine willkürliche Reduzierung Ihres Erfinderanteils darf der Arbeitgeber nicht vornehmen, sondern muss Ihnen objektiv nachvollziehbare Gründe hierfür nennen. Diesbezüglich dürfte er Ihnen gemäß der §§ 9, 12 ArbnErfG in Verbindung mit § 242 BGB auch auskunftspflichtig sein.

Bei der Ermittlung des Erfindungswertes für gebrauchsmusterfähige Diensterfindungen können gemäß Nr.28 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst grundsätzlich dieselben Methoden angewandt werden wie bei patentfähigen Diensterfindungen. Wird eine patentfähige Erfindung als Gebrauchsmuster angemeldet, so ist der Erfindungswert wie bei einer patentfähigen Erfindung zu bemessen, wobei jedoch die kürzere gesetzliche Schutzdauer des Gebrauchsmusters zu berücksichtigen ist. Eine pauschale Abschlagsumme kann nicht genannt werden und wurde daher auch nicht in die Richtlinien aufgenommen, es kommt insoweit immer auf den Einzelfall an. Da in Ihrem Fall das Gebrauchsmuster aber ja nur die Zwischenstufe zur gewünschten Patentanmeldung darzustellen scheint, ist fraglich, ob hier überhaupt ein Abschlag vorgenommen werden muss.

Da Ihnen der Bedarf von einem Kunden des Unternehmens zugetragen wurde, es sich also um eine „infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen" handelt, würde ich die Stellung der Aufgabe mit (3) bewerten. Die Bewertung der Lösung der Aufgabe kann aus der Ferne nicht beurteilt werden, da hierzu detailliert die betriebsinternen Abläufe bekannt sein müssten. Die Bewertung der Stellung und Aufgabe im Betrieb würde ich mit (5) bis (6) vornehmen, da aufgrund Ihrer Stellung wohl in der Regel zumindest erwartet werden kann, dass Sie Vorschläge zur Rationalisierung innerhalb der ihnen obliegenden Tätigkeit machen und auf einfache technische Neuerungen bedacht sind.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2012 | 22:06

Danke für Antwort.

Bitte beantworten Sie noch folgende klärende Nachfrage:
Unter welchen denkbaren Szenarien wäre der Arbeitgeber berechtigt den Erfinderanteil von 100% (ich bin als einziger Erfinder genannt, niemand anderes hat bisher einen Miterfinderanteil beantragt, in den zurückliegenden Bilanzen wurden nur Rückstellungen in Höhe der 25% und nicht der 100% gemacht) auf 25% zu kürzen? Das Gebrauchsmuster wurde im September 2009 eingetragen.

Danke vorab für Ihre weitere Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2012 | 23:03

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Der Arbeitnehmers hat nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG eine Informationspflicht, die sich nicht nur auf die Mitteilung von Miterfindern und deren Anteil an der Erfindung, sondern auf jede Beteiligung weiterer Mitarbeiter an der Erfindung und Art und Umfang ihrer Mitarbeit bezieht. Der Arbeitgeber soll durch die tatsächlichen Angaben des Arbeitnehmers in den Stand versetzt werden, eine abschließende Bewertung der Mitwirkung der Beteiligten vorzunehmen. Das klassische Szenario für einen 25%igen Anteil wäre also, dass Sie drei weitere Mitarbeiter angeben, die zu gleichen Teilen beteiligt waren.
Ergibt sich aus Ihrer Meldung aber, dass Sie alleiniger Erfinder sind, und haben auch keine anderen Mitarbeiter Erfinderanteile in Anspruch genommen, sehe ich keinen Grund für eine Kürzung. Vielmehr spricht die Tatsache, dass Sie als alleiniger Erfinder in der Gebrauchsmustereintragung bzw. Patentanmeldung genannt werden, für einen 100% Erfinderanteil. Wie schon beschrieben, muss Ihnen der Arbeitgeber Auskunft darüber geben, weshalb er dennoch Ihren Anteil kürzt bzw. auf wen die fehlenden 75% verteilt werden sollen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. April 2012 | 22:50

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