1. November 2011
|
20:30
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Ohne Testament und Zugewinngemeinschaft erben Ihre Frau und Ihre Tochter. Ihre Frau erbt 1/2 (§ 1922 Abs. 1, 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. 1371 Abs. 1 BGB 1/4 + 1/4=1/2) und Ihre Tochter erbt (§§ 1922 Abs. 1, 1924 Abs. 1 BGB) den Rest (1/2).
Der notarielle Erbverzicht regelt dann den Verzicht Ihres Sohnes auf (a) den Erbteil und (b) den Pflichtteil.
Letzter Verzicht wird geregelt, falls Sie später ein Testament aufsetzen.
Soweit Ihre Frage.
Hinweise:
Sie können Ihrem Sohn weiterhin als Vermächtnisnehmer etwas aus dem Nachlass zuwenden.
Ihr Sohn verzichtet in der Regel auch für seine (möglichen?) Abkömmlinge, Ihre Enkel.
Wenn Sie Ihrem Sohn eine Schenkung machen, sollten die restlichen Erben auf eine Anrechnung auf das Erbe bzw. den Pflichtteil (späteres Testament) verzichten.
Sie sollten die Rückforderungsmöglichkeiten Dritter bei Verarmung § 528 BGB im Auge behalten.
Die Freibeträge Schenkung und Erbe sind die gleichen (derzeit 400.000€) für Ihren Sohn.
Diese Konstellation lässt möglicherweise außer acht, dass Ihre Frau oder Ihre Tochter bzw. deren Abkömmlinge vor Ihnen sterben, was dann?
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Heiko Tautorus