17. Juni 2009
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00:31
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Sozialamt hat bei dieser Fallkonstellation folgende Möglichkeiten, die das Zivilrecht hinsichtlich Schenkungen dem Schenker selbst bietet:
Soweit der Schenker, hier Ihr Bruder, nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, insbesondere seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern.
Der Beschenkte (Sie) kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
Dieser Rückforderungsanspruch geht bei Bedürftigkeit auf den Träger der Sozialleistung über, der dann - auch gegen den Willen des Schenkers - die Schenkung zurückfordern kann.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen allerdings nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
Dieses müßte dann noch gebenenfalls näher geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit Ihres Falles gegeben zu haben.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg