Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen summarisch wie folgt beantworten:
1.
Einen allg. Auskunftsanspruch zwischen Miterben hinsichtlich des Nachlasses gibt es zwar nicht. Allerdings können Sie sich über Bestand und Wert des Nachlasses jederzeit als Gesamthänder jederzeit in Kenntnis setzen und hier die Mitwirkung anderer Miterben verlangen (BGH; NJW 73, 1876
), da Ihnen Ansprüche nach §§ 2027 f. BGB
zustehen können. Zudem ergibt sich in Ihrem Fall u.U. eine Auskunftspflicht aus §§ 666
, 681 BGB
, wenn die Schwester die Verwaltung alleine führte. Des weiteren kann eine Verpflichtung zur Mitwirkung eines Nachlassverzeichnisses bestehen.
2.
Ob das Haus in die Erbmasse einzubeziehen ist, hängt vom Inhalt des Berliner Testaments ab. Ein solches untersagt i.d.R. Verfügungen des Überlebenden – siehe § 2271 II BGB
, den ich mir kurz zu zitieren erlaube:
„§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
(1) 1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen
Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten
der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden
Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein
Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) 1Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der
Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete
ausschlägt. 2 Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur
Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der
Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende
Anwendung.“
Im Zweifel würde ich deswegen sagen, dass das Haus in die Erbmasse einzubeziehen ist, bitte jedoch um Nachsicht, dass eine abschließende Bewertung auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen nicht möglich ist.
3.
Basis ist m.E. der Zeitpunkt des Todes der Letztversterbenden, also mit Ihren Worten der Zeitwert.
4.
Die Renovierungsmassnahmen dürften, wenn Sie, was ich unterstelle, notwendig waren, vom Zeitwert der Liegenschaft abzuziehen sein. Allerdings nur in der Quote des Erbteiles der Schwester.
5.
Wenn man mit Frage 2 eine erbrechtliche Unwirksamkeit der Liegenschaftsübertragung bejaht, käme man m.E. tatsächlich auf ein Viertel.
6.
Die Fristen für den „Erbausgleich“ sind gesetzlich nicht geregelt. Sie hängen zudem stark von den Umständen des Einzelfalles ab.
7.
Sie können von der älteren Schwester in der Tat eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben verlangen, wobei die Darlegungspflicht die Schwester trifft und diese in der Tat zu einer Rückzahlung verpflichtet sein könnte.
8.
Wie genau der Erbanspruch zu formulieren ist, läßt sich auf Grundlage Ihrer Schilderung und im Rahmen dieser Erstberatung nicht sicher formulieren. Ich kann Ihnen nur anraten, hierfür vor Ort einen erbrechtlich versierten Kollegen einzuschalten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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