Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie offen und ohne notarielle Vollmacht als vollmachtloser Vertreter handeln, ist der Käuferseite klar, dass der Vertretene den Vertrag genehmigen muss, damit dieser vollzogen werden kann. Eine Haftung Ihrerseits der Käuferseite gegenüber vermag ich nicht zu erkennen (vgl. § 179 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB); einer besonderen diesbezüglichen Haftungsfreistellung durch die Käuferseite bedarf es nicht. Für die Vermeidung einer etwaigen endgültigen Kostenhaftung (Notarkosten) genügt der einfache Nachweis, dass Sie von Kind(2) beauftragt wurden zum Vertragsabschluss.
Der Erbschein wird erst im Vollzug des Kaufvertrages für das Grundbuchamt benötigt, weil die zwischenzeitliche Rechtsnachfolge auf Eigentümerseite durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden muss. Die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages wird dadurch nicht berührt.
Rein rechtlich können Sie sogar wirksam Grundstücke verkaufen, die nicht in ihrem Eigentum stehen. Probleme gibt es dann erst bei der Erfüllung des Kaufvertrages, bei der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt. Die transmortale Vollmacht reicht daher auf jeden Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
ich dachte zwischenzeitlich, alles für die morgige Beurkundung geklärt zu haben, aber der beurkundende Notar hat mich heute angerufen und mitgeteilt, daß seiner Ansicht nach die Beurkundung zu Kind1 mittels der transmortalen Vollmacht, entgegen seiner ursprünglich anderslautenden Ansicht, vom Rechtspfleger des Grundbuchamtes nicht anerkannt werden könnte / würde, weil zu meiner Bevollmächtigung der ursprünglich textlich für die verstorbene Mutter von mir geschriebene Entwurf verwendet worden sei. Mit demgemäß unrichtigem Namen u. Anschrift, statt Namen und Adresse der jetzigen Vollmachtgeberin. Die Unterschrift unter der Bevollmächtigung ist von Notar beglaubigt, und hinter der Abschrift der angehängten und verbundenen Generalvollmacht der Mutter auf die Tochter (Kind1) ist auf einem weiteren Blatt mit Siegel und notarieller Unterschrift die Übereinstimmung mit der Originalurkunde bestätigt. Zusätzlich ist die Sterbeurkunde der Mutter lose an diese Vollmacht angehängt.
.
Jetzt soll ich morgen auch Kind1 vollmachtlos vertreten. Dieser Erbin anschließend einen berichtigten Vollmachtsentwurf senden (wäre für mich kein Problem) und durch sie formell unterzeichnen zu lassen (was leider schon eher ein Problem darstellt, weil die Dame wohl eine Phobie hat, vor allem, was mit Jurisprudenz zu tun hat). Aufschieberitis - das wird dauern, fürchte ich.
.
Ich möchte morgen den Notar auffordern, den Urkundenberg, so wie er jetzt ist, dem Grundbuchamt vorzulegen .
.
Grund: ich möchte den eh schon entnervten Käufer nicht verlieren.
.
O.K. so?
.
Mit freundlichem Gruß,
GE47
Sehr geehrter Fragesteller,
das lässt sich von hier aus schwer beurteilen ohne genaue Kenntnis der Urkunden. Wenn aber Kind(1) anhand der Unterlagen für die Mutter handelt und Sie in Vertretung der Mutter notariell bevollmächtigt hat und dem eine notariell beglaubigte Bevollmächtigung der Mutter für Kind(1) beigefügt ist, ist dies kein Problem.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt