eine Erbschaft ist ein Vermögenszuwachs, bzw je nach Art des Erbes ein Einkommenszufluß.
Nach dem Erbfall wird man die Leistungen (Alg II) ablehnen und nicht weiter zahlen, bei verzögerter Erbauseinandersetzung wird in der Regel auf Antrag die ALG II Leistung als Darlehen weiterbezahlt.
Vermögen ist grds. zu verwerten, soweit es nicht Schonvermögen ist.
Ihr Geld sollten Sie nicht in fremdes Vermögen stecken. ansonsten führen "vorsätzlich" ein Bdürftigkeit herbei. Gleiches kann gelten wenn Sie das Erbe ausschlagen, hierzu kann deshalb nicht geraten werden.
Sie sind verpflichtet eine Änderung Ihres Vermögens anzuzeigen, ansonsten droht natürlich Sozialbetrug.
Ich hoffe meine Antwort genügt für eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Vielen Dank für Ihre Antwort, allerdings trifft das meine Frage nicht ganz. Bedeutet das dass er gesetzlich kein Recht hat, das erbe auszuschlagen, stehen persönliche Gründe hinter dem Sozialamt? Wenn ich in mein Haus in dem ich lebe Geld stecke damit es bewohbar bleibt ist das doch kein fremdes Vermögen.
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich ist es fremdes Vermögen, wenn Sie in ein fremdes Haus investieren. Ob Sie später einmal erben werden spielt bei dieser Betrachtung keine Rolle. Anders könnte dies nur aussehen, wenn diese Leistung auf die Miete angerechnet wird. Weil Sie diese dann aber nicht bezahlen wird auch nichts vom Amt übernommen.
Solange Vermögen (mit Ausnahme des Schonvermögens) vorhanden ist, besteht kein Anspruch auf ALG II. In dieser Situation werden sich viele Erben fragen, ob es nicht sinnvoll ist, dass Erbe zu verschleudern oder gar zu verschenken. Dies führt aber meist nicht zu dem gewünschten Ergebnis, da die Bundesagentur davon ausgeht, dass mit der Erbschaft der Bedarf für eine gewisse Zeit gedeckt ist. In der Praxis wird oftmals ein Bedarfsatz angesetzt und die Erbschaft hierdurch geteilt. Das Ergebnis ist dann die Zeit, in der – fiktiv – keine Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Nach meiner Einschätzung ist zweifelhaft, ob diese Praxis tatsächlich rechtmäßig ist. Warum sollte der Erbe nicht seinen Lebensstandart in der Zeit in der er ohnehin keine Leistungen nach SGB II erhält erhöhen können? Die Grenze ist nach meiner Einschätzung erst dort gegeben, wo der Hartz – IV Empfänger i.S.v. § 34 Abs. 1 SGB II bewusst oder grob fahrlässig die Hilfsbedürftigkeit herbeiführt. Dies ist aber wohl dann z.B. nicht der Fall, wenn der Erbe davon ausgeht, dass er vor dem Verbrauch eine neue Arbeitsstelle findet oder wenn die Erbschaft für den (versuchten) Start in die Selbständigkeit verbraucht wird.
Was passiert, wenn ich die Erbschaft ausschlage?
Grundsätzlich muss sich wer nichts erbt auch nichts anrechnen lassen. Eine Ausschlagung ist nicht zwingend wegen Sittenwidrigkeit unwirksam (vgl. LG Aachen- Az: 7 T99/04, Ivo FamRZ 2003, S. 6 ff; a.A. noch OLG Stuttgart NJW 2001, 3484 - 3486). Allerdings kommt Hinblick auf § 34 Abs. 1 SGB II, ein Rückgriff der Bundesagentur wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit in Betracht. Eine verbindliche allgemeingültige Rechtssprechung gibt es hierzu nicht.
Zudem fällt nach Ausschlagung das Erbe oft an den Staat, so dass im Ergebnis nichts gewonnen ist, weil eine Aat direkte Anrechnung stattfindet.
Die Bundesagentur kann sowieso den Pflichtteilsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB II überleiten (BGH NJW-RR 2005). Auch beim möglichen Pflichteilsverzicht ist wie oben § 34 Abs. 1 SGB II zu beachten.
Nicht jede Rechtsfrage kann eindeutig und abschließend beantwortet werden. Die AUslegung des Gestzes obliegt den Gerichten.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin