vielen Dank für Ihre Anfrage. Ebenso für die realistische Anpassung Ihres Einsatzes. Zu Ihrem Anliegen nehme ich wie folgt Stellung:
1. „Gehe ich recht in der Annahme, dass wenn mein Vater zuerst stirbt und dann meine Mutter und kein Testament vorhanden ist, dann Tochter 1 und Sohn 1 nichts mehr erben? Also Tochter 2 und Sohn 2 erben dann jeweils 100.000,- Euro?“
Zunächst einmal: Es existiert ja gegenwärtig eine testamentarische Verfügung Ihrer Eltern (siehe Ihren Bericht eingangs).
Wenn aber Ihr Vater Erstversterbender sein sollte und KEINE testamentarische Verfügung vorläge, dann wären die beiden Kinder erster Ehe – mit Ihren Worten Tochter 1 und Sohn 1- mit dem Wortlaut der von Ihnen auszugsweise zitierten beiden notariellen Verfügungen „draußen“. Denn beide haben ja auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht samt Pflichtteilsergänzungsanspruch –offenbar- wirksam verzichtet.
Tochter 2 und Sie als Sohn 2 wären auf Grundlage der von Ihnen beispielsweise genannten Zahlen in der Tat zu je ¼, also je 100.000 € Erben. Denn die überlebende Ehefrau bekäme zu Ihrem ihr an sich nach § 1931 BGB zustehendem Viertel der Erbmasse ein weiteres Viertel, also mit Ihren Zahlen 200.000 €. Insoweit scheint mir Ihre Musterrechnung zutreffend.
2. „Wenn meine Mutter zuerst stirbt und dann mein Vater kann dann der Geldbetrag auf das Erbe angerechnet werden, den Sohn 2 und Tochter 2 erhalten haben, da ja noch keine 10 Jahre abgelaufen sind? Also entweder erbt jedes Kind 50.000,- Euro oder der Vorabbetrag von 2x100.000,- Euro wird hinzugerechnet, so dass das Erbe 400.000,- Euro beträgt und damit Tochter 1 und Sohn 1 je 100.000,- Euro erben und Tochter 2 und Sohn 2 nichts mehr, dass sie ja schon 1/4 von 400.000 Euro bekommen haben.“
M.E. ebenfalls ja. Denn die zitierte Zuwendung wird ja gemäss § 2325 BGB, siehe
„Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der
Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um
den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass
hinzugerechnet wird.
(2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit
der Schenkung hatte. 2 Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den
er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren
Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn
Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die
Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht
vor der Auflösung der Ehe.“
berücksichtigt, wobei Sie und Ihre Schwester entgegen dem etwas mißverständlichen Wortlaut naheliegenderweise „Dritter“ wären.
Allerdings könnte im „Ernstfall“ einer streitigen Auseinandersetzung mit den anderen Erben natürlich die Dokumentation der Kontobewegung ein Thema werden.
Wenn der Geldbetrag –einmal vereinfacht angenommen- genau der Summe der Eigentumswohnungen entspräche, käme man zu dem Ergebnis, dass die Schenkung zu Ihrer und Ihrer Schwester Lasten voll abgezogen würde, so dass Sie beide genau bei Null wären.
Allerdings ist mir in Ihren Beispielsrechnungen nicht ganz einsichtig, warum im Falle des vorzeitigen Ablebens Ihrer Mutter „Tochter 1“ und „Sohn 1“, beide ja aus erster Ehe, hier mit auftauchen. Nutzen Sie hier ggfls. die kostenlose Nachfragefunktion für eine Klarstellung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort etwas weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ wie geschrieben gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Danke für Ihre Antwort, aber ich glaube es gibt noch ein paar Missverständnisse.
Zu 1:
Da meine Eltern ja einen Ehe- und Erbvertrag haben, ist es dann nicht so, dass beim Tod des Vaters, die Mutter alles erbt (nur Pflichtteilsanspruch von Sohn 2 und Tochter 2 möglich) und Sohn 2 und Tochter 2 dann nach dem Tod der Mutter zu je 50% erben, da ja Sohn 1 und Tochter 1 draußen sind ?
Zu 2:
Wenn die Mutter zuerst stirbt sind ja Sohn 1 und Tochter 1 nicht erbberechtigt, da sie nicht die leiblichen Kinder sind. Sohn 2 und Tochter 2 hätten dann nur Anspruch auf den Pflichtteil, da ja der Vater alles erbt (… wir setzten uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein). Wenn nun später der Vater stirbt, sind ja alle 4 Kinder erbberechtigt, daher kommen ja auch wieder Sohn 1 und Tochter 1 ins Spiel.
Hier nochmals konkret meine Frage:
Die Mutter stirbt, Sohn 2 und Tochter 2 machen keinen Pflichtteilsanspruch geltend, später stirbt dann der Vater. Tochter 1 hat eine Eigentumswohnung (Wert ca. 100.000,- Euro) vor 26 Jahren bekommen. Sohn 1 hat eine Eigentumswohnung (Wert ca. 100.000,- Euro) vor 16 Jahren bekommen. Sohn 2 hat einen Geldbetrag in Höhe von 100.000,- Euro vor 1 Jahr bekommen. Tochter 2 hat einen Geldbetrag in Höhe von 100.000,- Euro vor 1 Jahr bekommen. Es ist ein Erbe von 200.000,- Euro vorhanden.
Wie teilt sich das Erbe auf die 4 Kinder auf, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Sohn 1 und Tochter 1 ja auf den Pflichtteil und auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichtet haben?
Sehr geehrter Herr S.,
besten Dank für Ihre Nachfragen.
zu 1) Ja, selbstverständlich. Allerdings hatte ich Ihre Ausgangsfrage ab Satz 2 auf Grundlage der Fragestellung („wenn dann meine Mutter und KEIN Testament vorhanden ist“) beantwortet.
Dass –real- der Erbvertrag, von dem Sie schrieben, als letztwillige Verfügung = Testament zu werten wäre, liegt auf der Hand. Vielleicht ist dies die Ursache des Missverständnisses.
zu 2) Ich bitte hier um Nachsicht, dass eine zumindestens modifiziert neue Frage nach den hiesigen Geschäftsbedingungen nicht der kostenlosen Nachfragefunktion unterfällt.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de