Erbrecht neu LpartG

29. November 2010 12:06 |
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Erbrecht


Beantwortet von


12:53
Hallo,

das BGH hat ja entschieden, das Lebenspartnerschaften seid 2001 geschlossen, die selben Rechte bei der Erbschaft haben sollen wie verheiratete.

Nun hat der Bundestag das Gesetz erlassen und der Bundesrat hat es beraten. Erst einmal die Frage ist es bewilligt worden vom Bundesrat und dann steht noch etwas für mich unverständliches im Text.

"Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Erbschaftsteuer und Schenkungssteuerrecht rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen"

Was bedeutet dieser Text. Vor allem bestandskräftig. Vielen Dank
29. November 2010 | 12:36

Antwort

von


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78462 Konstanz
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ja, der Bundesrat hat am 26.11.2010 dem vom Bundestag am 28.10.2010 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt, das die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Erbschaftsteuer und Schenkungssteuerrecht rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen enthält.

Das bedeutet, dass für Fälle, in denen Lebenspartner Rechtsmittel (Einspruch/Klage) gegen sie nicht mit Ehegatten gleichstellende Steuerbescheide eingelegt haben, auch rückwirkend eine solche stattfindet, die jetzige gesetzliche Situation also vom Finanzamt z.B. auch für 2006 angewendet werden muss. Wurde allerdings kein Rechtsmittel eingelegt, ist der Steuerbescheid bestandskräftig, weshalb dann keine Neuberechnung vorgenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2010 | 12:47

Ich habe damals (mein Mann war 2007 verstorben) Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Wie verhält sich das dann in meinem Fall?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. November 2010 | 12:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Hier könnte (sofern nicht über den Widerspruch entschieden worden sein sollte) noch eine Neuberechnung infrage kommen. Ohne genaue Kenntnis des Verfahrensablaufs in Ihrem Fall ist eine abschließende Beurteilung im Rahmen dieser Plattform nicht möglich, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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