Erbrecht letzter Wille

28. April 2025 21:17 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,


meine Tante lebt allein , war nie verheiratet hat keine Kinder.

Sie lebt schon immer allein in Ihrer kleinen Eigentumswohnung , in einer anderen Stadt , 200 km entfernt.

Es gibt 3 Nichten und Neffen , außer mir hat sich nie jemand um die Tante gekümmert.
Ich habe sie öfter besucht , Ausflüge gemacht.


Sie ist 79 Jahre, hatte letztes Jahr einen Schlaganfall/ anschließend Reha,

dieses Jahr einen Oberschenkelhalsbruch, anschließend OP.

Nun ist sie sehr darnieder , wollte unbedingt wieder in ihre Wohnung , kann das alles natürlich nicht allein organisieren. Sie hat mir eine Vollmacht ausgestellt , falls Sie irgendwann nicht mehr allein entscheiden kann.

Sie vertraut mir , dass ich alles so erledige , wie sie es möchte. Das kann sie.auch.
.
Ich habe alles für die organisiert , Pflegedienst , Einkaufsdienst mache Überweisungen und die Korrespondenz (mit Ihr zusammen ), fahre sie zum Arzt ect.

Sie möchte mir (als Dank?) ihre kleine Wohnung vererben , sofern sie nicht in ein Heim muß. Dann braucht sie den Verkaufserlös selbst.



Sie hat handschriftlich folgenden Text aufgesetzt:


Ich ,... geboren.. am
möchte, das meine Nicht y... geboren am ...
meine Wohnug erhält.

Würde dieser Text als Testament ausreichen ?
Auch ohne Überschrift ?
Oder sollte letzter Wille o.ä. darüber stehen .
Sie rührt nicht gern an dem Thema sterben/ letzter Wille...

Geistig ist sie noch absolut rege ..


Ich danke für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller.
28. April 2025 | 21:59

Antwort

von


(1615)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Ohne Unterschrift reicht der Text nicht.
Voraussetzung eines eigenhändigen Testaments ist neben dem eigenhändig geschriebenen Text auch die eigenhändige Unterschrift (§ 2247 Abs. 1 BGB).

Mit der Unterschrift genügt der Text grundsätzlich.

Sicherheitshalber "soll"ten aber auch noch Zeit (Tag, Monat, Jahr) und der Ort der Niederschrift mit aufgenommen werden und die Unterschrift soll aus Vor- und den Familiennamen der Erblasserin bestehen (§ 2247 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB).

Testament oder "Mein letzter Wille" sollte zur Klarstellung über dem Text stehen.

Auch sollte aufgeschrieben werden, dass Sie Allein-Erbin sein sollen / sind bzw. alles erben, insbesondere die Eigentumswohnung.
Mit dem bisherigen Text könnte jemand argumentieren, dass nur ein Vermächtnis gemeint ist, obwohl § 2087 Abs. 1 BGB bestimmt: "Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist."
Denn § 2087 Abs. 2 BGB legt fest: "Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist."

Auch kann mit aufgeschrieben werden, dass Sie alleinige Erbin sein sollen, weil Sie sich immer um die Erblasserin gekümmert haben.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwal


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