28. April 2025
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21:59
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ohne Unterschrift reicht der Text nicht.
Voraussetzung eines eigenhändigen Testaments ist neben dem eigenhändig geschriebenen Text auch die eigenhändige Unterschrift (§ 2247 Abs. 1 BGB).
Mit der Unterschrift genügt der Text grundsätzlich.
Sicherheitshalber "soll"ten aber auch noch Zeit (Tag, Monat, Jahr) und der Ort der Niederschrift mit aufgenommen werden und die Unterschrift soll aus Vor- und den Familiennamen der Erblasserin bestehen (§ 2247 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB).
Testament oder "Mein letzter Wille" sollte zur Klarstellung über dem Text stehen.
Auch sollte aufgeschrieben werden, dass Sie Allein-Erbin sein sollen / sind bzw. alles erben, insbesondere die Eigentumswohnung.
Mit dem bisherigen Text könnte jemand argumentieren, dass nur ein Vermächtnis gemeint ist, obwohl § 2087 Abs. 1 BGB bestimmt: "Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist."
Denn § 2087 Abs. 2 BGB legt fest: "Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist."
Auch kann mit aufgeschrieben werden, dass Sie alleinige Erbin sein sollen, weil Sie sich immer um die Erblasserin gekümmert haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwal