Erbrecht / Übertragung Immobilie

11. April 2016 16:22 |
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Generelle Themen


Folgende Ausgangssituation:
Der Mutter (64 Jahre) von drei Kindern (Vater bereits vor 17 Jahren verstorben) gehört ein Grundstück samt Haus. Der Verkehrswert ist nicht gutachterlich bestimmt, wird aber mit etwa 90.000 € angenommen. Grundstück etwa 1.000 m². Wohnfläche beträgt etwa 200 m² auf drei Etagen (EG, OG, DG / gleich verteilt). Von den genannten Kindern leben nur noch die beiden Brüder, die Schwester verstarb vor drei Jahren und hinterließ drei noch immer minderjährige Kinder.

Die Mutter will das Haus an einen Bruder für 30.000 € verkaufen. Darüber hinaus soll ein eingeschränktes Wohnrecht (EG + 1 Garage + Mitbenutzung 1/3 Gartenfläche + gemeinschaftliche Kellerräume) eingeräumt werden. Der kaufende Bruder will modernisieren / umbauen und muss dazu 100 T€ aufnehmen, die Immobilie wird mit einer entsprechenden Grundschuld belastet. Die Eintragung des Wohnrechts soll daher nachrangig erfolgen. Wir gehen von einer Wertsteigerung des Hauses im Zuge der Umbaumaßnahmen aus, sagen wir auf einen Wert von 150.000 €.

Welche Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche können durch den zweiten Bruder bzw. die Abkömmlinge der verstorbenen Schwester gestellt werden, insofern die Mutter nach Ablauf der 10 Jahresfrist verstirbt?

Welche Ansprüche können vor Ablauf der Frist gestellt werden?

Welcher Verkehrswert wird der Anspruchsermittlung zu Grunde gelegt, vor Verkauf oder nach Verkauf?

Inwiefern wirkt sich das nachrangige Wohnrecht auf den Verkehrswert des Hauses aus?

An wen werden von Amtswegen welche Ansprüche für den Fall gestellt, dass die Mutter stationär pflegebedürftig wird und die Kosten nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten sind?

Wie hoch müssten etwaige Ausgleichszahlungen vom Käufer an den zweiten Bruder und die Abkömmlinge der Schwester heute mindestens ausfallen (unter Berücksichtigung Wohnrecht / Kaufpreis), um sich vor späteren Ansprüchen zu schützen? Geht so Etwas in Bezug auf minderjährige Abkömmlinge überhaupt?

Danke im Voraus.

Einsatz editiert am 11.04.2016 17:28:15
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Welche Ansprüche können vor Ablauf der Frist gestellt werden?

Erbansprüche können leider erst nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden.

Welcher Verkehrswert wird der Anspruchsermittlung zu Grunde gelegt, vor Verkauf oder nach Verkauf?

Es wird der Verkehrswert in Ansatz gebracht, der bei Beurkundung des Kaufvertrages besteht.

Inwiefern wirkt sich das nachrangige Wohnrecht auf den Verkehrswert des Hauses aus?
Die ist keine Rechtsfrage, daher kann hier auch nur spekuliert werden. Sie können davon ausgehen, dass ein komplettes Wohnrecht den Verkehrswert des Hauses um ca. die Hälfte mindern würde.

An wen werden von Amtswegen welche Ansprüche für den Fall gestellt, dass die Mutter stationär pflegebedürftig wird und die Kosten nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten sind?
Hier werden die Kinder der Frau als Unterhaltsverpflichtete in Anspruch genommen. Daher nicht nur Ihr Bruder, sondern auch sie und zwar gesamtschuldnerisch.

Wie hoch müssten etwaige Ausgleichszahlungen vom Käufer an den zweiten Bruder und die Abkömmlinge der Schwester heute mindestens ausfallen (unter Berücksichtigung Wohnrecht / Kaufpreis), um sich vor späteren Ansprüchen zu schützen?
Da ein Verzicht z.B. auf Pflichtteilsergänzungsansprüche immer nur durch notarielle Vereinbarung zu regeln ist, kommt es immer darauf an, in welcher Höhe Sie sich abfinden lassen möchten, um auf die spätere Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen abzusehen. Der Pflichtteil entspricht daher immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Geht so Etwas in Bezug auf minderjährige Abkömmlinge überhaupt?
Minderjährige Abkömmlinge müssten in diesem Fall durch Ihren gesetzlichen Vormund vertreten sein, da ein Verzicht auf Rechte ein nicht zustimmungsfreies Rechtsgeschäft darstellt.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze

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