Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das neue Testament Ihrer Eltern enthält eine Änderungsbefugnis hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung. Der Überlebende soll eine Änderung der Schlusserben vornehmen dürfen, „wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten". Das wird so zu interpretieren sein, dass keine ganz bestimmten Vorkommnisse erforderlich sind, sondern eine freie Entscheidung des überlebenden Ehepartners - auch aufgrund des Kontaktabbruchs -ausreichen dürfte. Das Recht, ein neues Testament zu machen, hat Ihre Mutter damit. Wenn Ihre Mutter eine anderweitige Erbfolge bestimmt, bedeutet das für Sie, dass Sie nur den Pflichtteil und ggf. einen Ergänzungspflichtteil geltend machen können.
Bei Verfügungen unter Lebenden kann das Verschenkte für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche innerhalb von zehn Jahren (abschmelzend) dem Nachlass hinzugerechnet werden. Diese Frist beginnt allerdings nicht zu laufen, wenn der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält.
Grundsätzlich gilt: Der Eigentümer kann mit seinem Vermögen nach Belieben verfahren. Es gibt keinen Anspruch der Kinder, dass das Vermögen erhalten bleibt, damit sie möglichst viel erben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Sehr geehrte Frau Holzapfel,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Sie haben meine Fragen jedoch nicht konkret beantwortet. Bitte holen Sie das noch nach.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich meine Antwort noch einmal verdeutlichen:
Ja, Ihre Mutter kann Sie enterben, also ein Testament mit einer Erbfolge abfassen, in der Sie nicht erben. Dann haben Sie einen Pflichtteilsanspruch.
Ja, Ihre Mutter kann ihr Vermögen weitgehend verschenken. Ggf. ergeben sich dann Pflichtteilsergänzungsansprüche, je nach Zeitablauf und juristischer Gestaltung.
Ja, Ihre Mutter kann das Haus verkaufen und den Erlös für sich verwenden oder verschenken. Auch hier können Sie je nach Zeitablauf seit der Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche haben.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel