Erbrecht, Vertragsrecht, eventuell Strafrecht

| 20. November 2024 16:48 |
Preis: 100,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Tag. Mein Vater verstarb im Januar 2022 und hinterließ neben seiner Frau noch 8 Kinder aus insgesamt 3 Ehen. Dem Wunsch unseres Vaters entsprechend blieb seine Witwe im Haus wohnen.
Zufällig erfuhr ich im März diesen Jahres, vom Verkauf dieses Grundstückes. Auf meine Anfrage bestätigte mir das Amtsgericht den Verkauf mittels transformaler Vollmacht. Diese Vollmacht wurde von meinem Bruder umgehend widerrufen. Da die Finanzierung noch nicht im Grundbuch eingetragen ist und das Grundbuchamt einen Erbschein fordert werde ich wiederholt mit Nachdruck darum gebeten einer Ergänzungsurkunde zuzustimmen und damit dem Verkauf nachträglich zuzustimmen.
Im ursprünglichen Kaufvertag wird das Ableben meines Vaters verschwiegen und er steht dort noch unter seiner letzten Wohnanschrift wohnend drin. Das Nachlassgericht war nicht über seinen Tod informiert und das Grundbuch ist auch noch nach 2 Jahren unverändert.
Ohne das Problem mit der Eintragung der Finanzierung wüsste ich bis heute nichts von diesem Verkauf. Das nachträglich von der Witwe eingereichte Testament, welches sie als Alleinerbin auswies wurde für rechtsungültig erklärt, weil nicht vom Erblasser unterschrieben. Es gibt Zeugen denen gegenüber die Witwe erklärt hat, sie habe das Testament nach dem Verkauf geschrieben und dann zurückdatiert.
Was die Ergänzungsurkunde betrifft ,so hatte ich dem Notar meine Geburtsurkunde zukommen lassen ( für die Beantragung eines Erbscheins) und ihm ausdrücklich die Verwendung meiner persönlichen Daten für andere Zwecke insbesondere für Verträge jeglicher Art untersagt.
Ich habe absolut keine Lust mit meiner Unterschrift dazu beizutragen, dass diese ganze Angelegenheit, die ich als Laie für sehr bedenklich halte, so ohne weiteres im Sande verlaufen zu lassen.
Wie verhalte ich mich richtig, welche Möglichkeiten sind gegeben hier tätig zu werden?
Letzte Anmerkung: Es geht mir hier in keiner Weise um materielle Dinge , sondern um eine ordnungsgemäße Abwicklung im Sinne meines Vaters und der Gerechtigkeit.
mfg
Kawigedi

20. November 2024 | 18:22

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Erbschaft und Erbschein:

Da das Testament, das die Witwe als Alleinerbin auswies, für ungültig erklärt wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Das bedeutet, dass die Witwe und die Kinder des Verstorbenen als Erben in Betracht kommen. Ein Erbschein ist erforderlich, um die Erbfolge offiziell zu klären und das Grundbuch entsprechend zu berichtigen.


2.

Grundbuch und Verkauf:

Der Verkauf des Grundstücks ohne die korrekte Erbfolge im Grundbuch ist problematisch.

Da Ihr Vater noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist der Verkauf rechtlich nicht wirksam, solange die Erben nicht im Grundbuch eingetragen sind.

Der Widerruf der Vollmacht durch Ihren Bruder könnte den Verkauf zusätzlich in Frage stellen, insbesondere wenn die Vollmacht nicht mehr gültig ist.


3.

Ergänzungsurkunde:

Ihre Zustimmung zur Ergänzungsurkunde würde den Verkauf nachträglich legitimieren.

Da Sie Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verkaufs haben, sollten Sie diese Zustimmung nicht erteilen, solange die rechtlichen Fragen nicht geklärt sind.


4.

Rechtliche Schritte:

Sie haben das Recht, die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu fordern. Sie können beim Nachlassgericht die Ausstellung eines Erbscheins beantragen, um die Erbfolge zu klären.

Zudem können Sie das Grundbuchamt über die Unrichtigkeit des Grundbuchs informieren und eine Berichtigung beantragen.


5.

Zeugen und Beweise:

Die Aussage der Zeugen, dass das Testament nachträglich erstellt und zurückdatiert wurde, könnte in einem möglichen Rechtsstreit von Bedeutung sein. Diese Informationen sollten Sie dokumentieren und gegebenenfalls rechtlich verwerten.


6.

Rechtliche Beratung:

Es könnte sinnvoll sein, einen Anwalt für Erbrecht hinzuzuziehen, um Ihre Interessen zu vertreten und die rechtlichen Schritte zu koordinieren.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt



Insgesamt sollten Sie darauf bestehen, dass die Erbfolge korrekt festgestellt und das Grundbuch entsprechend berichtigt wird, bevor weitere Schritte unternommen werden.


Rückfrage vom Fragesteller 20. November 2024 | 19:29

Danke für die schnelle Antwort
Die Ausstellung des Erbscheins steht kurz bevor und das Grundbuchamt ist schon lange informiert.
Wichtig wäre für mich eine Einschätzung zum Kaufvertrag.
Offensichtlich wurde hier durch das Verschweigen des Todes des Erblassers die Generalvollmacht missbraucht.
Da mit einer postmortalen Vollmacht nach dem Ableben des Vollmachtgebers außer im Interesse des Vollmachtgebers auch im Interesse der Erben gehandelt werden muss.
Hierzu wäre es doch sicherlich nötig gewesen über den Verkauf zu informieren und nicht diesen zu verheimlichen.
Auch habe ich erhebliche Zweifel, ob überhaupt im Interesse des VG gehandelt wurde , denn wäre der Verkauf in seinem Interesse dann hätte das Grundstück schon vor zwei Jahren verkauft werden müssen.
Hier ist doch klar erkennbar welche Interessen tatsächlich verfolgt wurden.
Sollte der Vertag unter diesen Umständen nicht doch anfechtbar sein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. November 2024 | 19:59

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


[b][b]I.[/b][/b]

In Ihrem Fall gibt es mehrere Aspekte, die die Anfechtbarkeit des Kaufvertrags betreffen könnten:


1.

Missbrauch der Vollmacht:

Wenn die Generalvollmacht missbraucht wurde, indem der Tod des Vollmachtgebers verschwiegen wurde, könnte dies ein Grund für die Anfechtung des Kaufvertrags sein.

Eine postmortale Vollmacht muss im Interesse des Vollmachtgebers und der Erben ausgeübt werden. Wenn der Verkauf nicht im Interesse des Erblassers oder der Erben war, könnte dies ein Anfechtungsgrund sein.


2.

Täuschung:

Das Verschweigen des Todes des Erblassers könnte als arglistige Täuschung gewertet werden. Wenn der Käufer oder andere Beteiligte über wesentliche Umstände getäuscht wurden, könnte der Vertrag anfechtbar sein.


3.

Interessen des Erblassers:

Wenn der Verkauf nicht im Interesse des Erblassers war und dies nachweisbar ist, könnte dies ebenfalls ein Grund für die Anfechtung sein.

Es müsste jedoch nachgewiesen werden, dass der Verkauf tatsächlich gegen die Interessen des Erblassers verstößt.


4.

Erbeninformation:

Die Erben hätten über den Verkauf informiert werden müssen, insbesondere wenn die Vollmacht postmortal genutzt wurde. Das Fehlen dieser Information könnte die Anfechtbarkeit des Vertrags unterstützen.



[b]II.[/b]

Insgesamt könnte der Vertrag unter den genannten Umständen anfechtbar sein.

Es wäre ratsam, die genauen Umstände und Beweise zu prüfen, um die Erfolgsaussichten einer Anfechtung zu bewerten.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. November 2024 | 13:58

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"Danke für die schnelle verständliche Antwort incl. der Nachfrage.
Durch die Antwort des Anwalts sehe ich mich in meiner Rechtsauffassung bestätigt.
Seinen Rat einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren werde ich sicherlich befolgen.
Damit wäre ich auch gleich an einem Kritikpunkt, der ausdrücklich nicht den Anwalt betrifft, sondern eher das gesamte Prozedere:
Wenn ich eine Anfrage zum Thema Erbrecht stelle, darf ich dann nicht eine Beantwortung von einem Fachanwalt für Erbrecht erwarten?
mfG
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. November 2024
4,6/5.0

Danke für die schnelle verständliche Antwort incl. der Nachfrage.
Durch die Antwort des Anwalts sehe ich mich in meiner Rechtsauffassung bestätigt.
Seinen Rat einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren werde ich sicherlich befolgen.
Damit wäre ich auch gleich an einem Kritikpunkt, der ausdrücklich nicht den Anwalt betrifft, sondern eher das gesamte Prozedere:
Wenn ich eine Anfrage zum Thema Erbrecht stelle, darf ich dann nicht eine Beantwortung von einem Fachanwalt für Erbrecht erwarten?
mfG


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