Erbrecht, Testament, Pflichtanteil

18. Oktober 2016 18:28 |
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Erbrecht


Beantwortet von


22:43
Gemäss gerichtlich eröffnetem Testament ist die Adoptivtochter alleinige Erbin des am 16.12. 2014
verstorbenen Erblassers. Noch 4 Tage vor seinem Tod hatte der Adoptivvater lt. dem Kaufvertrag vom 12.12.2014, verhandelt vor den Notar Dr. W. In Kenntnis des vorhandenen Testaments, ein Mehrfamilienhaus für 530.000,00 € verkauft.
Nach Abzug sämtlicher nicht belegten Verbindlichkeiten verblieben als Erbe nach der
Überschussrechnung vom 25. Februar 2015, bekannt gemacht durch den von der Lebensgefährtin
des Erblassers beauftragten Rechtsanwalt Dr. W., leider nur noch 1.000,00 €.

Durfte der Erblasser noch 4 Tage vor seinem Tod ohne erkennbaren Grund über sein gesamtes
Vermögen (99,8 %) verfügen, oder nur über das Gesamtvermögen abzüglich eines gesetzlichen
geregelten Pflichtanteil verfügen?

PS: Der Kaufvertrag wurde am Sterbebett in einer Klinik ohne ärztlicher Begleitung verhandelt?
18. Oktober 2016 | 19:37

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Der Erblasser darf bis zur letzten Sekunde über sein gesamtes Vermögen verfügen, ein anderslautendes Testament erstellen usw.. Einzige Bedingung dafür ist, dass der Erblasser geschäftsfähig war zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung.

Vorliegend sind die nicht belegten Verbindlichkeiten eine nicht nachvollziehbare Komponente in Ihren vorgetragenen Sachverhalt.
Da der Erblasser nur 4 Tage nach dem notariell beglaubigten Verkaufsvertrag über die Immobilie verstorben ist, hatte doch die Erbin einen relativ schnellen Zugang zu den Unterlagen und dem Kaufpreis. Auf Angaben der Lebensgefährtin des Erblassers musste und muss sich diese doch nicht verlassen. Die 530.000 Euro sind wohl kaum unbar am Tag des Kaufvertragsschlusses übergeben worden. Wer war des Käufer der Immobilie?

Der Notar Dr. W ist nicht zufällig auch der Rechtsanwalt Dr. W., oder?

So denn die Verbindlichkeiten tatsächlich bestanden, wären auch diese von der Adoptivtochter ererbt worden. Ggf. war der Verkauf dann sogar noch ein gutes Geschäft für diese, da sie sich nicht mehr darum zu kümmern brauchte.

Soweit die testamentarisch verfügte Alleinerbin innerhalb der Ausschlagungsfrist von nur 6 Wochen seit Kenntnis des Erbanfalles das Erbe ausgeschlagen hätte, hätte Sie ohne weiteres gegen den gesetzlichen Erben einen umfassenden Auskunftsanspruch aus ihren Pflichtteilsrecht geltend machen können. Soweit hier Vermögen unmittelbar vor dem Ableben des Erblassers verschenkt worden wäre, hätte diese aus einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (den übrigens auch ein Erbe hat) sich auch unmittelbar an den Beschenkten wenden und von diesem in Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruches Rückgewähr des Geschenkes oder Zahlung verlangen können.

Als Erbe muss die Adoptivtochter sich jedoch selbst um Sachverhaltsaufklärung kümmern.

Die Anwesenheit eines Arztes beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages selbst im Krankenhaus auf dem Sterbelager ist NICHT erforderlich. Ein Arzt kann ggf. eine Aussage zur Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sagen. Die Aufgabe des Notars beschränkt sich auf die rechtliche Aufklärung der Tragweite des Immobilienverkaufs und auf die Identitätsfeststellung und Berechtigung des Verfügenden über die Immobilie. Nur insoweit sich eine fehlende Geschäftsfähigkeit aufdrängt, obliegt es der Pflicht des Notars hier tätig zu werden.

Einen faden Nachgeschmack hat die von Ihnen geschilderte Geschichte schon. Ich rate hier die Überschussrechnung vom 25.01.2015 des Rechtsanwaltes Dr. W. eindringlich zu prüfen oder dies zu beauftragen.

Sollten sich hieraus Ungereimtheiten ergeben, hätte die Adoptivtochter eventuell Herausgabe- und/oder Bereicherungsansprüche gegen die jeweilige Person/en.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit

Mit freundlichen Grüßen aus Aachen

Ihr Rechtsanwalt Andreas Wehle


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2016 | 21:05

Sehr geehrter Herr Wehle,
danke für die umfassende Auskunft!
Nur unklar ist die Aussage: ... er kann bis zur letzten Sekunde ... Das zugrunde liegende Testament ist
der gemeinsame Wille vom der verstorbenen Mutter der Erbin und dem Adoptivvater, also einseitig nicht
zu ändern?
Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Oktober 2016 | 22:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

hier haben Sie Recht. So es sich um einen gemeinsamen wechselseitigen letzten Willen handelt, kann der letztversterbende seit den Zeitpunkt des Ablebens des Erstversterbenden nicht mehr abändern und ist daran gebunden. Man spricht hier von einem sog. Erbvertrag und nicht von einem Testament. Insoweit war Ihre obige Angabe irreführend und hat mich zu meiner Aussage verleitet. Denn ein Testament kann zu jeder Zeit widerrufen, ergänzt oder abgeändert werden.

Angesichts dieser Bindungswirkung des Erbvertrages erscheint der Verkauf in einem noch fragwürdigeren Lichte. Die Adoptivtochter sollte, so ihr daran gelegen ist, zumindest die angeblichen Verbindlichkeiten ein wenig ins Licht rücken. Auch wenn das Mehrfamilienhaus nicht mehr zum Nachlass gehört, so wurde doch hier ein Gegenwert in Höhe von 530.000 Euro geleistet (?).

Ich möchte ja fast behaupten wollen. Hier ist nicht alles mit rechten Dingen zugegangen. Auch wenn die Adoptivtochter den Rechtsanwalt Dr. W. nicht beauftragt hat, kann sie dennoch sämtlich zum Nachlass gehörenden Dokumente und ggf. auch Informationen von diesem herausverlangen.

Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle

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