24. Februar 2020
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13:17
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Ein Erbverzicht ist nur durch notarielle Beurkundung möglich, in der Regel erfolgt diese gegen eine Abfindungszahlung. In der Regel ist der Erbverzicht (Vertrag) gegenüber dem Erblasser zu erklären und von diesem erfolgt die Abfindungszahlung.
Da es sich um einen Vertrag zwischen Erben und Erblasser handelt wird bei einem losgelösten Erbverzicht, jedoch nicht auf den Pflichtteil verzichtet.
Es wird also notwendig sein hier auch auf den Pflichtteil und damit auch auf das Pflichtteilsergänzungsrecht zu verzichten. Auch hierfür ist die notarielle Beurkundung unbedingt erforderlich, für die Formwirksamkeit des Vertrages.
Die Abfindungszahlung kann auch von Dritten (also Klaus oder jedem anderen) bewirkt werden.
Mit der Ausschlagung der Erbschaft, die erst nach dem Erbfall für die Dauer von 6 Wochen bzw. 6 Monate (Ausland) möglich ist, entfällt in der Regel auch das Recht den Pflichtteil zu verlangen. Der Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch steht und fällt mit dem Recht auf Geltendmachung des Pflichtteils.
Die Ausschlagung bewirkt, dass die nachfolgenden Erben (eigene Abkömmlinge und andere Anverwandte), die durch das Erbrecht des Ausschlagenden von dem Erbe ausgeschlossen waren, ein eigenes Erbrecht und ggf. auch grundsätzliches Pflichtteils- und Ergänzungsrecht haben.
Insoweit könnte eine Ausschlagung hier zu mehrfachen Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Kinder von Martina nach sich ziehen. In der Höhe wird das Pflichtteilsergänzungsrecht durch die sog. Abschmelzung (10% pro Jahr) begrenzt.
Auf den Beispielsfall bezogen bedeutet das… Schlägt Martina rechtswirksam aus, sind Susanne und Klaus Erben nach Aloisia zu je ½. Susanne hätte aus der schenkweisen Hausübertragung ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe des Pflichtteils vermindert um 10 % für jedes vergangenes Jahr.
Das Erbrecht der Kinder von Susanne wird durch das Erbrecht von Susanne ausgeschlossen. Martina erhält für diesen Fall gar nichts, weder Erbe noch Pflichtteil.
Verzichtet Martina hingegen auf das Erbrecht, hat sie noch ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht und erben zu gleichen Teilen werden Klaus und Susanne wie oben beschrieben. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Susanne wird durch das Pflichtteilsergänzungsrecht von Martina gemindert.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle