17. November 2009
|
15:24
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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mehrer Erben eines Nachlasses bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass bildet das gemeinschaftliche Vermögen der Erbengemeinschaft; § 2032 BGB. Über einzelne Teile des Nachlasses kann die Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügen.
1.
Sie haben daher keinen Anspruch auf Auszahlung Ihres Anteils am Bargeld. Sind sich alle Erben einig, kann eine Aufteilung des Bargeldes durchgeführt werden. Ist auch nur ein Miterbe dagegen, können Sie die Aufteilung nicht erzwingen.
In Ausnahmefällen kann auch die Teilauseinandersetzung verlangt werden. Ob in Ihrem Fall ein solcher Ausnahmefall gegeben ist kann von hier nicht beurteilt werden.
2.
Da Sie als Miterbe Teil der Erbengemeinschaft sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle die Erbschaft betreffenden Unterlagen. Insoweit haben Sie gegen die Erbverwalterin einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB.
3.
Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Die Auseinandersetzung kann aber nur hinsichtlich des gesamten Nachlass verlangt werden. Kommt keine Einigung hinsichtlich der Immobilie zustande können Sie Ihre Ansprüche an dem Bargeld nicht durchsetzen.
Sie können jedoch die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses von den Miterben verlangen und dies gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.
4.
Da die Erbverwalterin nicht verpflichtet ist Ihnen Ihren Anteil am Bargeld auszuzahlen müssen Sie sich mit allen Miterben über die Aufteilung des Bargeldes einigen. Die Form der Einigung ist formlos, also auch mündlich möglich.
5.
Sie müssen den Wert Ihres Erbanteils Ihrem Finanzamt mitteilen. Der Nachlass selbst wird grundsätzlich ohne Steuerabzug geteilt. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Erblasser etwas anderes bestimmt oder die Erbengemeinschaft etwas anderes vereinbart hat.
6.
Wenn Sie die Erbauseinandersetzung über den gesamten Nachlass erzwingen wollen, müssen Sie zunächst einen Auseinandersetzunsvertrag erstellen und gegen die Erbengemeinschaft auf Zustimmung klagen. Gem. § 27 ZPO können Sie vor dem zuständigen Gericht des Wohnorts des Erblassers klagen.
Sollten Sie die Absicht haben, die Erbauseinadersetzung gerichtlich durchzusetzen, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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