Erbengemeinschaft Verwaltung von gemeinsamer Immobilie

| 6. Mai 2016 12:49 |
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Erbrecht


Beantwortet von


14:19
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mit meiner Schwester zusammen ein Haus geerbt, das vier Mietparteien beherbergt. Wir haben uns gerichtlich in einem Vergleich Anfang 2014 geeinigt, dass wir die Verwaltung gemeinsam übernehmen und ein gemeinsames Mietkonto einrichten, von dem nur gemeinsam Gebrauch gemacht werden kann. Wir haben auch vereinbart, dass wir jeder monatlich 500€ aus den Erträgen ausgezahlt bekommen. Diese Vereinbarung gilt, bis eine externe Hausverwaltung installiert worden ist. Da wir uns nicht auf eine Verwaltungsfirma einigen konnten, sagte meine Schwester im Februar 2016, dass sie eine Verwaltung gerichtlich einklagen werde. Ich habe ihr zwei Angebote von Verwalterfirmen unterbreitet, die sie abgelehnt hat, und sie hat mir ein Angebot unterbreitet, dass ich abgelehnt habe.

Seit Anfang des Jahres verweigert sie deshalb die Zahlungen für das Haus (Rechnungen für Öl, Strom, Wasser Grundsteuer, notwendige Reparaturen etc. sowie die Auszahlung an mich) mit der Begründung, dass wir eine Vereinbarung hätten, das eine externe Hausverwaltung eingesetzt werden soll und die gerichtlich eingesetzte Verwaltung die Rechnungen begleichen werde. Allerdings habe ich noch keinen Antrag auf eine Verwalterbestellung vom Gericht erhalten, so dass ich nicht weiß, wann diese Verwaltung eingesetzt werden soll. Meine Schwester verweigert jegliche Kommunikation mit mir. Auf dem Mietkonto sammelt sich das Geld und Rechnungen werden nicht gezahlt, so dass Mahnkosten entstehen. Heizöl und Strom habe ich von meinem Privatkonto gezahlt, damit es nicht zu Mietminderungen kommt bzw. einer Sperre.
Nun zu meiner Frage: Kann ich meine Schwester gerichtlich dazu bewegen, die Zahlungen freizugeben? Ist sie verpflichtet, da wir eine gerichtliche Vereinbarung haben und fast zwei Jahre die Rechnungen monatlich bzw, bei Bedarf gezahlt worden sind, die Zahlungen freizugeben? Der Zustand ist nicht mehr haltbar, wie kann ich eine Freigabe des Geldes erwirken?

Vielen Dank im Voraus

F.
6. Mai 2016 | 13:18

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail: th@ra-henning.biz
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach Ihrer Darstellung haben Sie und Ihre Schwester sich durch gerichtlich protokollierten Vergleich verpflichtet, BIS zur Installation einer Hausverwaltung das Haus gemeinsam zu verwalten UND sich eine Barauszahlung zu genehmigen. Absprachen über die Installation einer Hausverwaltung selbst, insbesondere ein Datum, bis zu der eine Hausverwaltung eingerichtet sein soll, wurden dagegen wohl nicht getroffen. Dieser Vergleich stellt eine Rechtsgrundlage für ein (einklagebares) Verhalten auch Ihrer Schwester dar.

Mit der geschilderten Verweigerungshaltung verstößt Ihre Schwester gegen die Vergleichsabsprachen. Deren Einhaltung kann, wie bereits kurz erwähnt, eingeklagt werden. Weiter kann Ihre Schwester für alle Schäden, die Ihrer Eigentümergemeinschaft durch die Verweigerungshaltung entstehen (z.B. Verzugszinsen, Mahnkosten), persönlich haftbar gemacht werden.
Problematisch ist dabei die Frage, wie der Klageantrag bzgl. der Verwaltungsausgaben zu fassen ist. Im Zweifel müsste die Zahlung einer jeden separaten Rechnung eingeklagt werden. Die Barentnahmen in Höhe von je € 500,00 p.M. könnten dagegen über die einzuklagende Zustimmung zur Einrichtung entsprechender Daueraufträge dargestellt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2016 | 13:41

Sehr geehrter Herr Henning,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ein Detail und eine Frage muss ich hinzufügen:
In dem Vergleich wurde festgehalten, dass innerhalb von drei Wochen eine Hausverwaltung installiert werden soll. Ich habe zum Gerichtstermin zwei Vorschläge von Firmen mitgebracht, die sie ca. 9 Monate geprüft hat und dann abgelehnt hat. Sie hat mir dann sechs Monate später einen Vorschlag unterbreitet, den ich sofort abgelehnt habe. Dann hat sie ca. sechs Monate verstreichen lassen, bis sie angebl. einen Antrag beim Gericht gestellt hat, bzw. die Zahlungen eingestellt hat.
Ist es möglich Überweisungen für monatliche bzw. vierteljährliche Ausgaben einmalig einzuklagen, die dann für das JAhr gültig sind?

Mit freundlichen Grüßen
F.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2016 | 14:19

Hallo

und danke für die Ergänzung. Zunächst wäre erforderlich, den genauen Vergleichstext zu kennen, um über eine Unverbindlichkeit/Verbindlichkeit bzgl. der Vereinbarung einer Hausverwaltung binnen der gesetzten Frist zu entscheiden.

Angenommen, diese Frist sei unverbindlich gewesen bzw. die Ablehnung Ihrer Vorschläge sei treuwidrig erfolgt, können Sie - wie bereits erwähnt - den "Vollzug" des Vergleichs einklagen. Das bedeutet, dass Sie regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Grundabgaben und Versorgerabschläge auch einmalig geltend machen können, z.B. durch Einklagen einer Zustimmung zur Erteilung eines SEPA-Mandats. Ein solches hätte ggü. einer auf einen fixen Betrag gerichteten Klage den Vorteil, auch dann noch Bestand zu haben, falls sich die Beiträge/Abschläge ändern.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Mai 2016 | 14:59

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