Erbengemeinschaft, kein Testament, Grundbucheintrag

15. Juli 2007 21:14 |
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Erbrecht


Beantwortet von


09:05
Hallo,

Ausgangsituation:
- Vater Mitte Juni 2007 verstorben
(Erbauschlagungsfrist noch nicht abgelaufen)
- Vater besitzt/besaß 1 Haus
- Auf dem Haus lasten wohl noch ca. 5,500€ Schulden
- weitere Schulden bisher nicht bekannt
- es gibt keine Lebensversicherungen, Sparbücher etc. Es ist also
eher von Schulden auszugehen
- es existiert kein Testament
(ist jedenfalls bisher noch nicht bekannt)
- Alle 3 Söhne stehen im Grundbuch des Hauses.

Nun entbrennt "natürlich" unter den 3 Brüdern eine teilweise hitzige Diskussion wie mit dem Haus etc. verfahren werden soll. Sohn 2 erhebt Anspruch auf das Haus. Er will aber auch, daß die anderen 2 Söhne Ihren Eintrag aus dem Grundbuch streichen lassen, um dadurch freie Hand zu haben (Hausverkauf etc.)
Sohn 1 und 3 würden dem Ganzen zustimmen, unter der Vorraussetzung, daß Sie Ihren Anteil ausgezahlt bekommen (jeder 1/3 des Wertes aus dem Verkehrsgutachten).

Frage1:
Müssen Sohn 1 und 3 dann auch anteilig die Schulden die auf dem Haus lasten (wie oben erwähnt) von Ihrem Anteil abziehen?

Frage2:
Ist die jahrelange Lebensgefährtin des Vaters (die aus dem Haus ausziehen will) auch anteilsberechtigt an der Erbmasse

Frage3:
Ist es dazu auch notwendig die Erbschaft anzuerkennen? Oder können sich die Brüder auch so einigen?
Wenn das Erbe in diesem Fall angenommen werden muss und sich später herausstellt, daß doch noch mehr Schulden existieren - können Sohn 1 und 3 sich davor schützen mit diesen Schulden belastet zu werden?

Vielen Dank
15. Juli 2007 | 21:36

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

1.

Die beabsichtigte Auseinandersetzung unter den Erben muss vertraglich geregelt werden.
Hinsichtlich der Belastungen müsste ebenfalls eine vertragliche Übereinkunft herbeigeführt werden, dass die Belastungen gemäß den jeweiligen Erbanteilen bei der Abfindungszahlung berücksichtigt werden.

2.

Die Lebensgefährtin gilt erbrechtlich als Fremde. Sie hat weder Erbansprüche noch Pflichtteilsansprüche.

3.

Wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, sind die Brüder Erben geworden und bilden eine Erbengemeinschaft.
Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft muss nicht erfolgen.
In jedem Fall sollten Sie die Regelungen in einem Vertrag festhalten und sich bei der Vertragsgestaltung durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

In Ihrem Fall ist ein Erbverzichtsvertrag in Erwägung zu ziehen, so dass die Söhne 1 und 3 mit weiteren Schulden des Vaters, die zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden würden, nicht belastet wären.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juli 2007 | 07:51

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann würde auch nach Ausschlagung des Erbes der Söhne 1 und 3 deren Grundbucheintrag bestehen bleiben? Da Sohn 2 aber Interesse an dem Haus hat, aber auf der Löschung des Grundbucheintrages der 2 anderen Söhne besteht ,lässt sich das nur über den Erbverzichtvertrag lösen. In diesem wird festgelegt, daß zwar die Söhne 1 und 3 auf das Erbe generell verzichten, aber eine Zahlung einer Abfindung aufgrund der Forderungen von Sohn 2 fällig wird. Habe ich das so richtig verstanden?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juli 2007 | 09:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ja, das haben Sie im Prinzip richtig verstanden.
Allerdings müsste das Grundbuch berichtigt werden, da Sohn 2 ja Alleineigentümer werden soll gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindungszahlung an die Söhne 1 und 3.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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