Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Die beabsichtigte Auseinandersetzung unter den Erben muss vertraglich geregelt werden.
Hinsichtlich der Belastungen müsste ebenfalls eine vertragliche Übereinkunft herbeigeführt werden, dass die Belastungen gemäß den jeweiligen Erbanteilen bei der Abfindungszahlung berücksichtigt werden.
2.
Die Lebensgefährtin gilt erbrechtlich als Fremde. Sie hat weder Erbansprüche noch Pflichtteilsansprüche.
3.
Wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, sind die Brüder Erben geworden und bilden eine Erbengemeinschaft.
Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft muss nicht erfolgen.
In jedem Fall sollten Sie die Regelungen in einem Vertrag festhalten und sich bei der Vertragsgestaltung durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
In Ihrem Fall ist ein Erbverzichtsvertrag in Erwägung zu ziehen, so dass die Söhne 1 und 3 mit weiteren Schulden des Vaters, die zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden würden, nicht belastet wären.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann würde auch nach Ausschlagung des Erbes der Söhne 1 und 3 deren Grundbucheintrag bestehen bleiben? Da Sohn 2 aber Interesse an dem Haus hat, aber auf der Löschung des Grundbucheintrages der 2 anderen Söhne besteht ,lässt sich das nur über den Erbverzichtvertrag lösen. In diesem wird festgelegt, daß zwar die Söhne 1 und 3 auf das Erbe generell verzichten, aber eine Zahlung einer Abfindung aufgrund der Forderungen von Sohn 2 fällig wird. Habe ich das so richtig verstanden?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das haben Sie im Prinzip richtig verstanden.
Allerdings müsste das Grundbuch berichtigt werden, da Sohn 2 ja Alleineigentümer werden soll gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindungszahlung an die Söhne 1 und 3.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -