Sehr geehrter Fragesteller,
wird das Erbe ausgeschlagen fällt die Erbschaft demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; § 1953 BGB
.
D.h. durch Ausschlagen der Erbschaft kommen die Brüder nicht zur gesetzlichen Erbfolge von 1/3 für die Ausschlagenden selbst. Die entsprechenden Erbteile der Brüder erhalten dann, jeweils nach dem Wortlaut des Testamentes, der Ersatzerbe, ggf. die Abkömmlinge ansonsten grundsätzlich die Erben nach gesetzlicher Erbfolge nach dem Ausschlagenden.
Wer im Einzelfall derjenige ist, dem der Erbteil von A nach Ausschlagung, zufällt kann erst mit Kenntnis des genauen Wortlautes des Testamentes beurteilt werden. Erst dann kann festgestellt werden, ob durch Ausschlagung eine günstigerere steuerliche Situation geschaffen werden kann.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Hr. Bordasch,
vielen dank für Ihre Antwort.
Außer den 3 Söhnen und der Mutter des verstorbenen gibt es keine direkten Verwandten mehr (keinen Onkel, Tante oder Cousine(s)). Auch die 3 Söhne haben jeweils keine Kinder. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, erhält nach dem Ausschlagen des Testaments, ein Ersatzerbe, das Erbe. In diesem Fall gibt m.E. nach, keinen Ersatzerben.
Der Wortlaut war "...und als alleiniger Erbe meiner Mutter vermache ich folgende Immobilie [...] an meinen Sohn B und die Immobilie [...] an meinen Sohn C..."
Soweit ich gelesen habe, wäre das ausschlagen des Testmanets die einzige Möglichkeit, um die (möglichen) anfallenden Steuern zu umgehen, korrekt?
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts drängt sich jedenfalls keine Alternative auf um Steuern zu sparen.
Ergibt sich jedoch aus dem Testament, dass ausschließlich die Söhne erben sollen, kann nach der Ausschlagung auch ein Anwachsen der Erbteile der Söhne B und C kommen; § 2094 BGB
. D.h. das Erbe von A wird auf B und C aufgeteilt mit der Folge, dass unter Umständen insgesamt eine höhere Steuerlast besteht als ohne Ausschlagung.
Daher ist eine abschließende Beurteilung erst, wie bereits geschrieben, nach Kenntnis des genauen Wortlauts des Testamentes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
der Vollständigkeit halber zur Ergänzung:
Gem. § 1948 BGB
besteht die Möglichkeit, das Erbe nur als testamentarischer Erbe auszuschlagen aber als gesetzlicher Erbe anzunehmen. Dabei muss die Ausschlagung ausdrücklich auf die eingesetzte Erbschaft beschränkt werden.
Eine solche eingeschränkte Ausschlagung ist allerdings nicht möglich, wenn dies dem Willen des Erblassers entgegenläuft. Dies scheint mir nach Ihrer Schilderung vorzuliegen, da Ihr Vater durch die ausdrückliche Aufteilung des Erbes die gesetzliche Erbfolge ausschließen wollte, da Sohn A auf jeden Fall das Elternhaus erhalten und dies nicht allen Kindern zufallen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -